Der Arbeitsort ist ein wesentlicher Bestandteil im Arbeitsvertrag und muss nicht festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer im Home Office tätig ist. Wird der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, kann der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausüben und den Ort der Leistungserbringung festlegen. Jedoch ist der Firmensitz hierbei ausgeschlossen.
Fahrten zum Firmensitz werden für Arbeitnehmer im Home-Office vergütet
Der Mitarbeiter eines IT-Unternehmens erhob Klage gegen seinen Arbeitgeber. Der Kläger war im Home-Office tätig, was auch im Arbeitsvertrag so vereinbart war. Da es sich bei dem Firmensitz nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, wurden Fahrten zum 300 km entfernten Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitnehmer erhielt in Folge einer Umstrukturierung einen neuen Arbeitsvertrag, in dem die Regelung über seine Home-Office Tätigkeit nicht vereinbart wurde. Nach Verlangen des Arbeitgebers sollte der Mitarbeiter nun am Firmensitz arbeiten. In Folge dessen sollten Fahrten vom Wohnort zum Firmensitz nicht mehr vergütet werden.
Wirksames Weisungsrecht des Arbeitgebers erfordert ein berechtigtes Interesse
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinlandpfalz entschied für den Kläger, denn die Weisung des Arbeitgebers sei unwirksam. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht am Firmensitz arbeiten. Der Arbeitsgeber hat zwar bei fehlender Regelung über den Arbeitsort grundsätzlich Weisungsbefugnis und kann dadurch den Arbeitsort bestimmen. Jedoch muss der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Arbeitsorts zwischen den Interessen seines Mitarbeiters und den eigenen abwägen.
Es muss ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers vorliegen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit am Firmensitz ausführt. Dies konnte vom Arbeitgeber allerdings nicht hinreichend dargelegt werden. Der Arbeitnehmer dagegen hatte ein erhebliches Interesse daran, die Arbeit nicht am Firmensitz ausführen zu müssen. Da der Mitarbeiter 300 km vom Firmensitz entfernt wohnt, wäre ein Umzug erforderlich gewesen. Die andere Möglichkeit wäre die Miete einer Zweitwohnung, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Für den Arbeitnehmer besteht also ein ausschlaggebendes Interesse, die Heimarbeit beizubehalten.
Auch was die Vergütung der Fahrten zum Firmensitz angeht, urteilte das LAG zu Gunsten des Klägers. Da der Arbeitgeber in der Vergangenheit dem Arbeitnehmer die Fahrtzeiten und die Fahrtkosten auszahlte, entstand ein Vertrauenstatbestand und dadurch eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger.
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