Im Zuge des sich weiter ausbreitenden Skandals um VW und dessen Manipulationen wird die Lage immer unübersichtlicher. Mehrfach hatten wir davon berichtet, welche Rechte Fahrzeugkäufer im Einzelnen geltend machen können. Doch stellt sich die Frage, ob auch die Aktionäre durch den Konzern geschädigt worden sind. Seit Bekanntwerden der Abgasaffäre muss sich die VW-Aktie mit erheblichen Kursverlusten abfinden. Welche Rechte Aktionäre diesbezüglich haben und wie diese in Form einer Schadensersatzklage durchgesetzt werden können, soll nachfolgend erläutert werden.
Konzerne wie VW unterliegen in Deutschland der Kontrolle auf Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Sinn und Zweck ist vor allem auch der Schutz des einzelnen Kunden. So statuiert das Gesetz eine anlage- und anlegegerechte Beratung. Ein Schadensersatzanspruch, der als Rechtsfolge in § 37b WpHG normiert ist, könnte Resultat eines Verstoßes des Paragraphen 15 (Abs.1) sein. Hiernach wird ein Konzern dazu angehalten, ihn unmittelbar betreffende Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen. Wann ein solcher Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten anzunehmen ist, hängt von verschiedenen noch ungeklärten Tatsachen ab. Konkret stellt sich die Frage, ob VW der Öffentlichkeit rechtzeitig das Vorgehen der US-Behörden und damit einhergehend die Täuschungen selbst im Rahmen einer Mitteilung eröffnet hat. Maßgeblich ist der genaue Zeitpunkt, in der eine Mitteilung hätte ergehen müssen und VW eine solche schuldhaft unterlassen hat. Hier kommen Experten zu unterschiedlichen Meinungen. Eine endgültige Entscheidung können nur die Gerichte fällen. Ein anwaltlicher Rat kann hier hilfreich sein.
Verständlicherweise können Aktionäre Schadensersatzansprüche nur geltend machen, wenn sie ihre Wertpapiere vor dem Bekanntwerden des Skandals erworben haben. Der beginnende Zeitpunkt hängt von der Entdeckung der ersten Unregelmäßigkeiten durch den Konzern selber ab. Der VW-Chef in den USA soll laut US-Kongress bereits Anfang 2014 hiervon erfahren haben. Sie müssen jedoch beachten, dass es anders als in den USA keine Art von Sammelklagen gibt und Aktionäre in jedem Verfahren selber den Beweis erbringen müssen, inwiefern sie geschädigt worden sind. Ein detailliert begründeter Anspruch ist deshalb unabdingbar. Sollte eine gerichtliche Anstrengung von Erfolg gekrönt sein, sind zwei Möglichkeiten des Schadensersatzes denkbar. Zum einen kann es zur vollständigen Rückabwicklung des Wertpapierkaufs und zum anderen zur Erstattung des Kursdifferenzschadens kommen. Auch hier sollten Sie wieder die in Deutschland üblichen Verjährungsfristen beachten, die vorliegend ein Jahr ab Bekanntmachung der Öffentlichkeit durch die US-Behörden beträgt. Daher sollten Aktionäre mit Blick auf Mitte September 2016 fachkundigen Rat eingeholt haben. Hierfür stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach unter 02461/ 8081 an. Weitere Informationen zum VW-Skandal finden Sie unter News oder hier.
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