Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte erneut gestärkt. Käufer von Immobilien, die durch einen Makler vermittelt wurden, können auch dann noch ihr Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, wenn sie bereits den Kaufvertrag unterzeichnet und die Makler-Provision gezahlt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Makler den Käufer nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Im Falle eines erfolgreichen Widerrufs können Käufer dann die gesamte an den Makler gezahlte Provision zurückfordern. Ist die Widerrufs-Belehrung fehlerhaft, so kann der Widerruf auch noch Monate nach Vertragsschluss erfolgen!
Für jeden Immobilienmakler in Deutschland gilt: Ist der Kunde ein privater Verbraucher und kommt der Vertrag z.B. über das Internet oder E-Mail zustande, so hat der Kunde ein Widerrufsrecht und kann die Beauftragung des Maklers noch nachträglich widerrufen.
Der Makler ist hierbei dafür zuständig, dass der Kunden hinreichend über sein Widerrufsrecht informiert wird. Dafür gelten strenge Regeln. Verstößt der Immobilienmakler gegen eine dieser Regeln, so verlängert sich die Widerrufsfrist von den üblichen 14 Tagen auf zwölf Monate und 14 Tage. Ein Widerruf des Kunden führt in diesem Fall dazu, dass der Makler die Courtage wieder zurückzahlen muss.
In dem neusten Urteil bezeichnen die obersten Richter des BGH, die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag einer Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen als „widersprüchlich“ und „unklar“ und somit als fehlerhaft.
Ein Urteil, welches bundesweit weitreichende Folgen haben wird – Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind bei Weitem kein Einzelfall!
Das Urteil zeigt deutlich, wie viele Immobilienmakler auch Jahre nach Einführung des Verbraucher-Widerrufsrechts noch an den Anforderungen scheitern, ihre Kunden vollständig zu informieren. Durch eine fehlerhafte Widerrufs-Belehrung steht die Makler-Provision auf dem Spiel. Verbraucher sollten hier stets prüfen lassen, ob sie korrekt informiert worden sind – immerhin geht es meist um etliche Tausende Euro.
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