Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.11.2010 entschieden, dass die geltenden Vorschriften für den Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Eingriffe des Gentechnikgesetzes in die Grundrechte auf informationale Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, die Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz und Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz sind gerechtfertigt.
Dies liegt vor allen Dingen daran, dass das Gemeinwohl vor den Gefahren der Gentechnik geschützt werden muß.
Die Gentechnik verändert das Erbgut von Pflanzen und greift damit in elementare Strukturen des Lebens ein.
Daraus ergibt sich auch, dass Landwirte, welche genmanipulierte Pflanzen anbauen, in vollem Umfang für Schäden haften.
Wenn Sie mehr Information zum Gentechnikgesetz benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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