Das Bundesverwaltungsgericht hat am 01.12.2010 entschieden, dass eine kommunale Eigengesellschaft nicht Dritter im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB ist.
Grundsätzlich ist die Erschließung von Grundstücken im Gemeindegebiet Aufgabe einer Gemeinde gem. § 123 Abs. 1 BauGB.
Die dadurch entstandenen Kosten werden durch Erschließungsbeiträge gem. den §§ 127 ff. BauGB gedeckt.
Diese Kosten dürfen nur für ganz bestimmte Anlagen von den Grundstückseigentümern eingefordert werden.
Im übrigen muß die Gemeinde 10 % des Aufwandes selbst tragen.
Sie kann jedoch die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen gem. § 124 Abs. 1 BauGB.
Dieser sog. Erschließungsträger gibt diese Kosten dann über einen privatrechtlichen Vertrag zzgl. eines Gewinnaufschlags für ihn an die Eigentümer der Grundstücke weiter.
Der Erschließungsträger ist dabei von den Einschränkungen des Beitragsrechts befreit.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Möglichkeit ist die Ausweisung und Schaffung von Bauland.
So sollten vertragliche Regelungen zwischen Gemeinden und Investoren ermöglicht werden.
Der Gesetzgeber hatte jedoch lediglich private Erschließungsträger im Auge.
Eine gemeindliche Erschließungsgesellschaft ist davon nicht umfasst.
Dadurch hätte die Gemeinde die Möglichkeit, im Wege dieser Gestaltung die Erschließungskosten zu 100 % auf die Eigentümer abwälzen zu können.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zudem den Vertrag für nichtig erachtet, da die Gemeinde sich weitere umfangreiche Befugnisse zugestanden hat, die de facto auf ein beschränktes Recht zur Selbstvornahme hinaus liefen, so dass keine Übertragung im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB vorlag.
Wenn Sie mehr Informationen zum Baurecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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