Das Berliner Verwaltungsgericht hat in einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil eine sehr interessante Entscheidung für die beovorstehenden Wintermonate getroffen.
Die Anlieger von Gehwegen sind zur Räumung von Schnee zwar weiterhin verpflichtet, jedoch nur unmittelbar vor dem eigenen Grundstück.
Die Räumpflicht erstreckt sich nicht darüberhinaus auch auf einen gegenüberliegenden Gehweg, urteitle das VG Berlin.
Zwar müsse man auch vor den nächstgelegenen Gehwegen in gleicher oder ähnlicher Richtung Schnee schaufeln, jedoch führt diese Definition für gegenüberliegende Gehwege zu weit. Die Mitte der Straße stelle hier eine Art natürliche Grenze dar.
Gerade in Haftungs- und Schadensersatzstreitigkeiten wird dieses Urteil eine weitreichende Bedeutung haben.
Es ist also empfehlenswert fachkundigen Rat im Verkehrsrecht einzuholen.
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