Bild: Evgeny Atamanenko / shutterstock.com
Nach der Geburt ihres Kindes freuen sich viele Mütter und Väter auf die Elternzeit. Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, benötigt viele Informationen. Bestimmt haben auch Sie viele Fragen zu den formalen Abläufen! Im Folgenden verraten wir Ihnen, was Sie bei der Beantragung beachten sollten und wie lange der Ausstieg aus dem Beruf maximal dauern darf.
Elternzeit ist ein Erziehungsurlaub, den Eltern beanspruchen können, um Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Elternteile, die sich in Elternzeit befinden, müssen nicht arbeiten. Sie bekommen auch keinen Lohn von ihrem Arbeitgeber, können aber Elterngeld vom Staat beantragen.
Um in Elternzeit gehen zu können, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Ihren Wohnsitz müssen Sie in Deutschland haben. Außerdem müssen Sie mit Ihrem Kind im gleichen Haushalt leben und es selber betreuen bzw. erziehen. Des Weiteren arbeiten Sie gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
Übrigens können Sie die Elternzeit in vielen Arbeitsverhältnissen nehmen. Dazu gehören Minijob, Ausbildung, Trainee und Volontariat, Fortbildung oder Umschulung. Besondere Reglungen gelten für Soldatinnen und Soldaten, Beamte sowie Richterinnen und Richter.
Einen Anspruch auf Erziehungsurlaub haben Sie auch für …
Beachten Sie: Wenn Sie nicht das Sorgerecht für das jeweilige Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.
Beide Elternteile haben Anspruch auf maximal drei Jahre Elternzeit pro Kind. Diese beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei leiblichen Müttern startet sie frühestens mit dem Ende des Mutterschutzes. Achtung: Der achtwöchige Mutterschutz nach der Geburt wird von den 36 Monaten Elternzeit abgezogen!
Beginn und Ende der Auszeit dürfen Sie frei wählen. Zudem können Sie die Elternzeit in einem Stück nehmen oder sogar aufteilen. Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 haben Sie die Möglichkeit, die Auszeit in drei Abschnitte aufzuteilen. In anderen Fällen in zwei!
Wichtig: Ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes dürfen Sie die Elternzeit für maximal 24 Monaten nehmen! Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 maximal für eine Dauer von 12 Monaten.
Beantragen Sie Ihre Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber.
Für Auszeiten vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie den Antrag spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn stellen. Danach gilt eine Frist von 13 Wochen vor geplantem Beginn, aber nur falls Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde. Ansonsten ist auch hier die Frist von sieben Wochen zu beachten.
In Ausnahmefällen, wie etwa bei Frühgeburten, können auch kürzere Fristen gelten.
Nicht vergessen: Lassen Sie die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen! Eine Änderung der Elternzeit ist in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Ja, Sie können in Teilzeit weiterarbeiten! Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Treffen diese Bedingungen zu und arbeiten Sie mindestens zwei Monate, können Sie sich für die restliche Zeit auch vollständig von der Arbeit befreien lassen.
Wichtig: Benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber über den Wunsch auf Teilzeitarbeit bei der schriftlichen Beantragung!
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während des Erziehungsurlaubes nur in Ausnahmefällen kündigen. Denn Sie genießen zu Ihrer Auszeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für die eigentliche Elternzeit sowie für einen Zeitraum von acht bis 14 Wochen davor. Teilen Sie Ihre Auszeit in mehrere Abschnitte auf, so gilt er nicht für die Zeiten, in denen Sie arbeiten.
Ausnahmen gelten nur bei Insolvenz, bei partieller Stilllegung des Betriebs sowie bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Zudem können auch Kleinbetriebe, die den Betrieb ohne Ersatz nicht aufrechterhalten können, in Ausnahmefällen kündigen.
Bemerkung: Für Sie gelten die gesetzlichen, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgeschriebenen Kündigungsfristen!
Unabhängig davon ist eine Kündigung am ersten Arbeitstag möglich. Denn an diesem Tag endet der besondere Kündigungsschutz. Aus diesem Grund sollten Sie während der Auszeit regelmäßigen Kontakt zum Arbeitgeber halten, insofern Sie das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortsetzen möchten.
Eine Krankheit während Ihrer Elternzeit hat keine Auswirkungen auf Dauer oder Ende des Erziehungsurlaubes. Ausnahmen können für schwere Krankheiten gelten.
Ihr Urlaubsanspruch verringert sich meistens durch die Elternzeit. Um ein Zwölftel für jeden genommenen Monat! Doch diese Kürzung muss Ihr Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Tut er dies bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Resturlaub hingegen entfällt nicht!
Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert sind, entfallen Ihre Krankenkassenbeiträge. Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist das nur möglich, wenn sie in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners wechseln können.
Im Gegensatz dazu müssen Privatversicherte ihre Krankenkassenbeiträge während der Elternzeit komplett selbst bezahlen!
Für die Dauer der Elternzeit besteht keine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn in dieser Zeit keine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Dennoch haben Sie in dieser Zeit Ansprüche auf Arbeitslosengeld I (ALG I).
Außerdem müssen Sie keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Denn für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Achtung: Sie müssen dies selbst melden! Dafür müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten stellen.
Sie können Elterngeld vom Staat beantragen. Das Elterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des bisherigen Nettoverdienstes, maximal aber 1800 Euro pro Monat.
Beide Elternteile dürfen gemeinsam bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Entscheiden Sie sich für das neue Elterngeld Plus bekommen Sie sogar doppelt so lange Elterngeld. Dann jedoch in halber Höhe! Den Antrag auf Elterngeld reichen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle in Ihrer Kommune ein.
Hierfür benötigen Sie in der Regel die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Zudem müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Keine Zustimmung vom Arbeitgeber benötigen Sie, wenn Sie nochmals Mutter werden. Dann dürfen Sie die Elternzeit früher beenden, um in Mutterschutz zu gehen. Ebenso können Väter in einem solchen Fall die Elternzeit vorzeitig beenden. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen dürfen Arbeitgeber dies ablehnen.
Des Weiteren ist eine vorzeitige Beendigung möglich, wenn ein Elternteil schwer krank wird oder stirbt.
Nach Ihrer Auszeit vom Job können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz wiederkehren. Ihre Wochenarbeitszeit fällt genauso hoch aus wie vor Beginn der Elternzeit. Folglich gilt darüber hinaus die gleiche Kündigungsfrist.
Alle betrieblichen Änderungen, die während Ihrer Erziehungszeit beschlossen wurden, gelten auch für Sie.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Täglich finden Sie weitere aktuelle und interessante News auch auf unserem Blog.
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