Bild: NotarYES / shutterstock.com
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht eingehalten werden soll, muss ein handschriftliches Testament aufgesetzt werden. Dabei gibt es jedoch einige Dinge, auf die man dabei achten muss, zum Beispiel die Form, in der das Testament geschrieben wird und welche Ausnahmen es gibt.
Ein eigenhändig verfasstes Testament muss mit der Hand geschrieben werden. Wenn ein Testament mit dem Computer oder sogar einer Schreibmaschine getippt wird, ist es unwirksam!
Das vollständig verfasste Testament muss unterschrieben werden! Es ist sinnvoll, dass jede einzelne Seite unterschrieben wird, wenn der Nachlass denn auch mehrere Seiten beträgt. Die Unterschrift sollte leserlich sein und sowohl der Vor- als auch der Nachname sollten lesbar sein!
Das Datum darf auf dem Testament auch nicht fehlen, damit gegebenenfalls im Notfall das neue Testament von dem alten unterschieden werden kann und somit die Gültigkeit des eigenhändig verfassten Testament bestätigt und geklärt werden kann.
Man kann von der Pflicht entlassen werden, dass handschriftlich zu verfassen, wenn man beispielsweise nicht in der Lage ist zu schreiben, weil man zu krank ist oder in einer Ausnahmesituation steckt. In solch einem Fall kann man sein Testament mündlich vor Zeugen vortragen, wobei das Bürgermeisterrecht greift. Das heißt, dass man, wenn man sich in Lebensgefahr befindet und keinen Notar mehr aufsuchen kann, darf man sein Testament von dem Bürgermeister beurkunden lassen. Dabei müssen jedoch zwei weitere Zeugen anwesend sein, die weder das Testament vollstrecken oder im Nachlass bedacht werden!
Wenn das Hinzuziehen des Bürgermeisters jedoch auch nicht möglich ist, kann das Testament jedoch auch von drei Zeugen vorgetragen werden kann, die keine Amtspersonen sind. Solch eine Situation sieht das deutsche Gesetz vor, wenn die betroffene Person in einer abgesperrten Zone im Sterben liegt, beispielsweise wenn er ein Reisender lebensbedrohlich verletzt auf hoher See ist.
Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat in einem Urteil gesagt, dass die Verpflichtung zu einer Formeinhaltung den Verfasser dazu verleite, den Inhalt des Testaments genauer reflektierter anzugehen. Hinzu kommt noch, dass dadurch erstmalige Entwürfe und Vorüberlegungen von dem endgültigen Testament zu unterschieden.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, sind telefonisch unter 02461 / 8081 erreichbar.
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