Eheleute werden nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Steuerrechtsfrage für berufliche Zweitwohnungen bevorzugt – Kommunen können demnach die Zweitwohsitzsteuer erlassen. Dass die Ehe gegenüber anderen Lebensformen privilegiert werden darf, wird allerdings teilweise als Ungleichbehandlung angesehen. Wir klären auf, wie das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet und was das für Sie bedeutet!
Im Fall vor dem Bundesverfassungsgericht wehrten sich zwei Kläger gegen eine Sonderregelung der Kommunen.
Sie hielten sich für die Arbeit in Zweitwohnungen auf, während sie mit ihren jeweiligen Ehepartnern in anderen Städten wohnten. In diesen Arbeitsorten, Freising beziehungsweise München, verbrachten sie weniger Zeit als im Hauptwohnsitz.
Nach den Satzungen soll die Steuerzahlung auf berufliche Zweitwohnungen von zusammenlebenden Eheleuten aufgehoben werden. Abweichende Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2005 für verfassungswidrig erklärt, da das Zusammenleben einer Familie zu schützen gilt.
Von den Klägern wurde die Steuerzahlung trotzdem eingefordert, um einen Ausgleich für die Nutzung der öffentlichen Infrastruktur zu schaffen. Die Finanzämter ergänzten die Regelung der Satzungen um folgende Voraussetzung: von der Ausnahme profitieren nur Ehepartner, die sich überwiegend in der Zweitwohnung aufhalten. Andernfalls würde es es sich um eine rechtswidrige Bevorzugung gegenüber Unverheirateten handeln.
Diese Einschränkung wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch abgelehnt. Zwar hätten die Kommunen die überwiegende Nutzung der Zweitwohnung als Voraussetzung festlegen können, der Wortlaut der Satzungen sei allerdings eindeutig. Da München und Freising diese Regelung nicht vorgenommen haben, handelt es sich um einen legitimen Steuervorteil. Außerdem dürfe die Ehe gegenüber anderen Lebensformen privilegiert werden, da umgekehrt aus ihr auch gegenseitige Pflichten resultieren würden.
Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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