Das Aufkommen von ausgeschriebenen Parkplätzen für Elektrofahrzeugen steigt in Städten und Gemeinden deutlich an. Bei starkem Verkehrsaufkommen in Innenstädten ist das für viele oft ein Ärgernis, da die Akku-Ladestationen meist die einzigen noch verfügbaren Parkplätze sind.
So stellt man sich auf der Suche nach dem letzten freien Platz auch automatisch die Frage, ob auch „normale“ Pkw hier parken dürfen.
Wir widmen uns für Sie aufgrund eines aktuellen Falles und anhängigen Urteils dieser Frage!
Bußgeld gemäß Straßenverkehrsordnung
Der zugrundeliegende Fall: Im Januar des letzten Jahres parkte ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw auf einem ausgezeichneten Parkplatz für Elektrofahrzeuge. Zudem zog der Fahrer einen Parkschein und nutzte diesen in angemessener aus. Eigentlich also alles korrekt. Trotzdem bekam der Fahrer vom Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens. Der Fahrer klagte gegen das Bußgeld, sodass das Amtsgericht den Widerspruch beurteilen musste.
Zunächst beurteilte das AG, dass es auch für eine Beschilderung explizit für Elektrofahrzeuge keine Rechtsgrundlage gäbe — 2014 sprach das Oberlandesgericht Hamm bereits ein Urteil (Aktenzeichen: 5 RBs13/14) zu einem ähnlich geartetem Fall — und wurde so für unwirksam erklärt. Ein Gesetzesentwurf bestehe zwar zu dieser Verkehrsbeschilderung, sei aber bis jetzt noch nicht in Kraft.
Der Verstoß gegen eine Regelung der geltenden StVO kann somit durch ein Bußgeld geahndet werden. Eine Beschilderung, die die Aufschrift „Elektrofahrzeuge“ aufweist, hat zur Zeit jedoch keine rechtliche Grundlage, sodass sie Gesetzlichkeit nur vortäuscht. Ein Bußgeld kann im Falle eines normalen Fahrzeuges auf einem so beschilderten Parkplatz nicht ahnden. Dem Widerspruch des Mannes zum verhängten Bußgeld wurde durch das Amtsgericht Lüdinghausen stattgegeben.
Das heißt für Sie als Autofahrer und Parkplatzsuchende nun Folgendes: Sofern noch keine rechtsgültige Regelung zur Beschilderung für Elektrofahrzeuge zugrundeliegt, kann auch für das Parken mit einem Nicht-Elektrofahrzeug kein Bußgeld nach StVO verhängt werden. Bedingung ist der natürlich auch, dass die vorgegebenen Verordnungen für den Parkplatz eingehalten werden. So ist das Parkscheinlösen und Einhalten der gezahlten Parkzeit maßgeblich.
Ärger im Straßenverkehr – so zum Beispiel einen Bußgeldbescheid erhalten, den Sie für unrechtmäßig halten? Dann melden sie sich gerne an uns – wir helfen Ihnen beim Stress mit der StVO! Kontaktieren Sie uns! Wir halten Sie zum Thema Verkehrsrecht gerne auf dem Laufenden – mehr Infos auch bei YouTube!
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