Bild: Lopolo/ shutter stock.com
Wer auf der Autobahn im Auto sitzt und das dringende Bedürfnis hat seine Blase zu entleeren, dem fallen zwei Worte ein: unangenehm und schmerzhaft. Problematisch wird es, wenn man seine volle Konzentration nicht mehr auf Straße und Schilder richten kann und somit die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreitet. Doch uns stellt sich die Frage: wird Harndrang als Rechtfertigung für zu schnelles Fahren angesehen?
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm wurde über den Entzug der Fahrerlaubnis eines 61-jährigen Autofahrers verhandelt. Der Mann wurde vom Amtsgericht Paderborn zu einer Geldstrafe von 80 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt, weil er 29 km/h zu schnell auf der Autobahn gefahren ist.
Daraufhin legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei die eingeschränkte Kontinenz als Folge einer Prostataoperation. Als der Mann während der Autofahrt auf der Autobahn starken Harndrang verspürte, konnte er nur noch daran denken, rechts ranzufahren. Das hatte zur Konsequenz, dass er zu schnell unterwegs war.
Die Rechtfertigung konnte das OLG Hamm überzeugen. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, somit wurde der Fall zur erneuten Bewertung an das Amtsgericht Paderborn zurückgereicht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung einer Notdurft, der durch eine körperliche Disposition, wie Krankheit oder Schwangerschaft, hervorgerufen wurde, einen anerkannten Rechtfertigungsgrund des Regelfahrverbots darstellt.
Wichtig ist aber zu unterscheiden: bei gesunden Menschen kann die schmerzende Blase nicht als Ausrede genommen werden. Erst bei einem medizinisch feststellbarem Problem könne die Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein. Zudem stelle die Blasenschwäche keinen „Freibrief“ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr für Personen mit ähnlichen Beschwerden dar. Die Betroffenen haben die Pflicht, ihre Kontinenzprobleme der Autofahrt entsprechend anzupassen und einen überraschenden Harndrang einzuplanen.
Im Zweifelsfall also der Tipp: lassen Sie es nicht drauf ankommen und fahren Sie lieber eine Raststätte früher raus.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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