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Zahlungsverzug – Wie man die Kündigung abwenden kann

07.10.2016

Bild: Marcos Mesa Sam Wordley / shutterstock.com

Es kann jedem mal passieren: Man gerät in einen Zahlungsengpass und kann die Miete nicht direkt bezahlen oder nur teilweise. Doch wie verhält man sich in so einem Fall am besten und was kann einem als Mieter drohen, wenn man die Miete nicht zahlt?

Miete nicht gezahlt – Was kommt auf einen zu?

Wenn man zum Beispiel mit der Miete im Verzug ist, kann der Vermieter einen Mahnbescheid raus schicken oder ein Zahlungsklageverfahren einleiten. Beträgt dieser Verzug jedoch mehr als eine Monatsmiete die man schon über einen Monat nicht gezahlt hat, hat der Vermieter das Recht dem Mieter zu kündigen, wobei eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Diese Frist beträgt in der Regel ca. drei Monate. Auch wenn man als Mieter immer vollständig die Miete gezahlt hat aber immer unpünktlich, kann der Vermieter einem sogar eine fristlose Kündigung aussprechen! Dem Mieter droht auch eine fristlose Kündigung, wenn er bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät.

Wenn man als Mieter für den Vermieter nicht erreichbar ist oder auf Mahnungen reagiert, bleibt dem Vermieter oftmals keine andere Möglichkeit als zu kündigen.

Kündigung abwenden

Es ist für den Mieter möglich die Kündigung des Vermieters abzuwenden. Dies geht zum Beispiel, wenn der Mieter seine Schulden nach einer Kündigung begleicht, sowohl wenn ordentlich gekündigt wurde oder fristlos. Das muss jedoch innerhalb von zwei Monaten geschehen, ansonsten ist die Kündigung nicht mehr abzuwenden. Ebenfalls kann man die Kündigung des Vermieters nicht abwenden, wenn dieser neben der fristlosen Kündigung auch eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Weitere Lösungswege

In jedem Fall sollte der Mieter den Vermieter kontaktieren, wenn er in einen Zahlungsengpass gerät. Es kann gegebenenfalls ein Zahlungsaufschub ausgemacht werden oder die Miete kann in Raten abbezahlt werden.

Der Mieter sollte auch einen Weg zur Sozialhilfe in Betracht ziehen, da diese möglicherweise die Mietschulden übernehmen.

Aber auch die Beantragung von z.B. Wohngeld kann durch eine Beratungsstelle für Schulden eingeleitet werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, oder selbst einmal in solch eine Situation geraten, melden Sie sich bei uns. Wir, das Team von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und wir sind erreichbar unter der Nummer 02461/8081. Weitere aktuelle Rechtsnews finden sie in unserem Blog und auf unserem YouTube-Kanal.

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