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16.11.2015
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16.11.2015

YouTube: Wie viel darf man eigentlich – Grenzen des Urheberrechts

16.11.2015

Wer kennt es nicht? Jeder hat inzwischen wohl schon mal ein Video auf YouTube gesehen. Dabei reichen solche über diverse Musikvideos bis hin zu kleinen Ausschnitten mit lustigem Inhalt. Doch betreiben auch immer mehr Jugendliche und junge Erwachsene Kanäle, in denen sie Produkte oder mehr oder weniger Wissenswertes rund um ihr eigenes Leben präsentieren. Wann man sich hierbei noch im Rahmen des Erlaubten bewegt, ist das ein oder andere Mal dann doch eine knifflige Frage. Wir wollen deshalb einige Aspekte auf den Prüfstand stellen.
 
Was kann man ohne Bedenken ins Netz stellen?
 
Grundsätzlich sollte man sich im Klaren darüber sein, dass nur derjenige etwas „hochladen“ darf, der auch Urheber des in Frage stehenden Videos ist. Es kommt also darauf an, wer die Videosequenz gedreht hat oder unter Umständen die Rechte an solchen besitzt. Verzichten sollte man daher auf Film- oder Fernsehmitschnitten.
 
Darf man also jeden selbst gedrehten Film oder jedes selbst gedrehte Video online stellen?
 
Das kommt ganz darauf an, wer gezeigt wird und ob derjenige auch vorher mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen ist. Anderenfalls verstößt man unter Umständen gegen das so genannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und macht sich schadensersatzpflichtig.
 
Wie ist die Rechtslage bei Ausschnitten anderer Videos?
 
In eng umgrenzten Fällen ist eine solche Möglichkeit durchaus denkbar. Grund dafür ist § 51 UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Unbedingt erforderlich ist dabei aber, dass das genannte Zitat auch einen bestimmten Zweck erfüllt. Es muss sich also um eine eigenständige Leistung des Verwenders handeln, der anhand des gewählten Ausschnittes eine eigene Darstellung vertiefen oder untermauern will.
 
Ist es legal, wenn man Musik im Hintergrund laufen lässt?
 
Auch hier kommt das Urheberrecht wieder zum Tragen. Das heißt, dass jedes einzelne Musikstück dem Urheberrecht unterliegt und damit rechtlichen Schutz genießt. Streng genommen müsste man also auch hier wieder eine vorherige Zustimmung einholen, was angesichts der Preise aber wohl ein utopischer Gedanke ist. Vielmehr kann man mit Hilfe verschiedener Programme eine Art „eigene Musik“ kreieren, die dann wiederum zulässig wäre.
 
Was ist mit dem Download von Videos auf YouTube?
 
Hier ist es nur dann legal, wenn der Urheber YouTube selber ist. Dafür sollte man sich vergewissern, welcher Quelle das Video explizit zugrunde liegt. Problematisch kann hier aber die Grenze zwischen legalem und illegalem „Download“ sein. Absehen sollte man vor allem von dem Download offensichtlich rechtswidriger Videos wie ganzen Kinofilmen oder Serien, die normalerweise nur gegen Entgelt zu erwerben sind.
 
Was Sie tun können, wenn Sie betroffen sind!
 
Sollte Ihnen ein Verstoß im Bereich dieser Thematik zur Last gelegt werden, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie erreichen uns telefonisch unter 02461/8081 oder unter dem entsprechenden Kontaktformular. Weiter Informationen rund um das Thema YouTube und Urheberrecht finden Sie auch in unserer dazu gehörigen Rubrik oder zum Beispiel unter dem Artikel „YouTube: Rechtliche Aspekte bei Videos“.

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