Das Recht an einem Bild bleibt grundsätzlich bei seinem Urheber. Bei einem Video müssen mehrere Rechteinhaber berücksichtigt werden. Von der juristischen Seite her gelten für Videos die gleichen Rechte wie für Bilder und andere Kunstwerke. Sind Sie der Urheber eines Videos, dann dürfen Sie bestimmen, was andere mit dem Film machen dürfen. Auf der anderen Seite müssen Sie als Ersteller eines Videos die Rechte der Urheber respektieren. Laden Sie ein fertiges Video auf YouTube oder andere Videoplattformen hoch, dann ist dies eine öffentliche Wiedergabe. Videoaufnahmen in der freien Natur oder in den eigenen Räumen sind unproblematisch. Sind in den Videos allerdings Menschen oder rechtlich geschützte Marken oder Gebäude enthalten, dann kann dies zu Problemen führen. Filmen Sie unbefugt in den Räumen eines anderen, so machen Sie sich strafbar.
Die geltenden Inhaltsrechte bei Videos
Für die Aufnahme von Personen, vor allem wenn die Gesichter zu erkennen sind, benötigen Sie eine Einverständniserklärung (Model Release) der Beteiligten in schriftlicher Form. Im allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das Recht am eigenen Bild verankert. Durch das Pressegesetz sind einige Ausnahmen möglich, falls das öffentliche Interesse am Bildmaterial überwiegt. Menschen, die zufällig im Video auftauchen, sind ebenfalls ein Sonderfall.
Marken, Gebäude und Kunst
Bei Videoaufnahmen von Gebäuden ist eine explizite Zustimmung (Property Release) erforderlich. Dies gilt nur für den Fall, dass die Aufnahmen nicht von einem öffentlich zugänglichen Raum aus gemacht wurden. Somit dürfen architektonische Sehenswürdigkeiten oder Stadtlandschaften ohne rechtliche Konsequenzen gefilmt werden. In anderen Ländern werden bestimmte Gebäude, wie zum Beispiel der Eiffelturm, als Wahrzeichen rechtlich geschützt. Auch Produkte, Markennamen und Designs, die rechtlich geschützt sind, dürfen nicht ohne eine explizite Zustimmung aufgenommen werden.
Das Gleiche gilt auch für Kunstwerke. Beim Fotografieren und Filmen von Kunstwerken ermöglicht nur das Presserecht bestimmte Ausnahmen.
Fremde Quellen können zu einem Urheberrechtsverstoß führen
Laden Sie aus dem Internet Quellenmaterial für rein private und nicht öffentliche Zwecke herunter, dann gibt es in der Regel keine Probleme. Veröffentlichen Sie das Material jedoch auf YouTube oder auf anderen Plattformen, dann kann schnell zu einem Urheberrechtsverstoß kommen. Wir raten Ihnen deshalb, dass Sie Ihre Quellen vor dem Hochladen prüfen bzw. alle nötigen Rechte einholen. Generell bekommen Sie Ärger bei jedem veröffentlichten Inhalt, der nicht explizit GEMA-rechtefrei
ist.
Wenn Sie ein Video bei YouTube hochladen, dann müssen Sie dafür ein passendes Lizenzmodell auswählen. Die Rechte und Folgen der Standardlizenz sind ausführlich in den YouTube-Nutzerbedingungen beschrieben. Mit der Creative-Commons-Lizenz erlauben Sie Dritten die Nutzung und Weiterverbreitung Ihrer hochgeladenen Videos.
Das Teilen eines Videos birgt Risiken
Über das Internet werden Bilder, Musikstücke und Videos leichtfertig kopiert, geteilt und veröffentlicht. Von der anwaltlichen Perspektive her ist dies in vielen Fällen mehr als leichtsinnig. Teilen Sie Videos, Musik oder Bildern, dann kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie riskieren sehr schnell eine Abmahnung oder eine Klage, wenn Ihnen das Einverständnis des Urhebers oder die Erlaubnis aufgenommenen Personen fehlen. In diesem Bereich hat es bereits einige Abmahnungen gegeben und aus diesem Grund raten wir Ihnen die Vermeidung von juristischen Unsicherheiten. Teilen Sie keine Bilder oder Videos über das Internet, wenn Sie nicht alle nötigen Rechte an den Inhalten besitzen. Im Falle einer juristischen Unsicherheit empfehlen wir Ihnen eine Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt.