Bild: Sunny studio/ shutter stock.com
Die Liebsten schnappen und zusammen in den Urlaub fahren – wer will das nicht? Dies stellt sich für Eltern von Trennungskindern jedoch als etwas problematischer da. Dabei stellen sich Fragen wie: mit wem reist das Kind? Wann darf die Urlaubsreise nicht unternommen werden? Und darf das andere Elternteil sich querstellen und die Reise verbieten?
Das Sorgerecht regelt nach § 1626 BGB die elterliche Sorge für ein Kind und dessen Vermögen. Möglich ist das alleinige oder ein gemeinsame Sorgerecht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hingegen befasst sich mit dem Recht des jeweiligen Elternteils, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen – selbst für kürzere Aufenthalte. Liegt aber ein gemeinsames Sorgerecht vor und die Eltern können sich nicht auf den Aufenthalt des Kindes einigen, muss ein Familiengericht darüber entscheiden.
Zuletzt gibt es das Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Einerseits steht dem Kind das Recht auf Umgang mit den Eltern zu und andererseits den Eltern das Recht auf Umgang mit den Kind.
Durch eine Umgangsregelung können die Eltern festlegen, bei wem das Kind Feiertage und Ferien verbringt. Normalerweise wird eine Teilung der Ferien vereinbart, sodass das Kind die erste Hälfte bei der Mutter und die zweite beim Vater bleibt. Dabei sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Das Wohl des Kindes steht ganz klar an erster Stelle. Wichtig sind unter anderem auch das Alter des Kindes und die Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander.
Bei Wahrnehmung des Umgangsrechts hat man auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, darf über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ ohne Absprache mit dem anderen Elternteil entscheiden. Nun stellt sich die Frage: Was ist unter dem Begriff der „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ zu verstehen?
Darunter fallen nach § 1687 BGB solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine dauerhaften, erheblichen und schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
In Hinblick auf den Urlaub bedeutet das, dass die die Reise nur unternommen werden darf, wenn sie sich nicht negativ auf das Kind auswirken könnte. Reisen innerhalb Deutschlands oder der EU sind demnach in der Regel erlaubt. Ausnahmen stellen allerdings das Unternehmen einer Motorradtour oder ähnlich gefährliche Freizeitbeschäftigungen dar. Aufgrund der Gefahr, der das Kind ausgesetzt wird, handelt es sich nämlich nicht mehr um Angelegenheiten des täglichen Lebens. In diesen Fällen darf der Umgangsberechtigte keine alleinige Entscheidung treffen.
Einen häufigen Streitpunkt stellt die Planung einer Fernreise dar. Oft muss im Einzelfall abgewogen werden, ob es sich bereits um eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung handelt und das Kindeswohl gefährdet ist.
In bestimmten Fällen kann das Familiengericht den Umgang aus Gründen des Kindeswohls verbieten, einschränken oder mit bestimmten Auflagen versehen. Problematisch sind beispielsweise Fernreisen in ein Urlaubsland, für das eine Reisewarnung besteht, oder die Planung einer Unternehmung, die dem Alter des Kindes nicht gerecht wird.
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