Es dürfte wohl keine Überraschung sein, dass die Arbeitszeiten in Deutschland gesetzlichen Regelungen unterliegen. Nicht selten kommt es aber gerade hier zu Verstößen – mal bewusst, mal unbewusst. Grundsätzlich sind die Arbeitszeiten im so genannten Arbeitszeitgesetz geregelt. Der juristisch korrekte Begriff wird häufig synonym zu der Bezeichnung Arbeitszeitschutzgesetz verwendet. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsschutzes, der vor allem die Vermeidung von Risiken und Gefahren für die Gesundheit am Arbeitsplatz vorsieht. Dazu zählt natürlich auch eine zeitliche Überbelastung. Deshalb klären wir, was es gerade bei Pausen zu beachten gibt.
Inhalt des Gesetzes ist vor allem die Festlegung der grundsätzlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, was acht Stunden an sechs Werktagen entspricht. Diese „Höchstarbeitszeit“ gilt natürlich auch bezüglich etwaiger Nebentätigkeiten. Weiterhin müssen Ruhezeiten eingehalten werden. Eine solche beläuft sich momentan auf elf Stunden zwischen dem jeweiligen Arbeitstag. Besondere Ruhezeiten sind für spezifische Branchen wir Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe geregelt.
Darüber hinaus müssen auch Pausen eingehalten werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist wiederum die Sicherheit am Arbeitsplatz. Es sollen vor allem Fehler vermieden und die Konzentration erhöht werden. Davon zu unterscheiden sind aber die so genannten bezahlten Pausen.
Wie bereits erwähnt, ist zwischen Ruhepausen und bezahlten Pausen (Erholungszeit) zu differenzieren. § 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) statuiert, dass für Arbeitszeiten bis zu sechs Stunden keine Pausen vorgesehen sind. Zwischen sechs und neun Stunden dagegen muss die Arbeit mindestens eine halbe Stunde ruhen. Bei einer täglichen Tätigkeit von bis zu zehn Stunden beträgt die Pause sogar 45 Minuten. Näheres kann natürlich im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Normalerweise werden Ruhepausen nicht bezahlt. Es etwas anderes gilt aber dann, wenn Tarifverträge oder Arbeitsverträge Bezahlungen vorsehen. Das wiederum bedarf natürlich einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Besonders relevant sind hier Kurzpausen in Zusammenhang mit körperlich, anstrengender Arbeit. Sie gehören automatisch zur Arbeitszeit. Die bezahlte Erholungszeit findet sich vor allem bei der Schichtarbeit wieder, bei der nach § 7 ArbZG solche Kurzpausen regelmäßig zu gewähren sind. Sonderfälle der bezahlten Pausen stellen noch die Betriebs-oder Bildschirmpausen dar. Nach Ersteren besteht die Möglichkeit einer Beanspruchung bei Unterbrechungen wegen betrieblicher Umstrukturierung, wohingegen es bei Letzteren dem Wortlaut entsprechend um eine Tätigkeit am Bildschirm geht. Gemeint sein kann aber auch eine Belastung wegen hoher Geräuschkulisse.
Von den täglichen acht Stunden darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. So ist nach § 3 S.2 ArbZG eine Ausdehnung jederzeit möglich, sofern innerhalb von sechs Monaten der Durchschnitt von acht Stunden gewahrt wird. Nach § 7 I Nr.1 kann über Tarifverträge sogar eine noch stärkere Flexibilisierung erreicht werden- etwa bei Großveranstaltungen oder im Rahmen des Hotel-und Gaststättengewerbes. Doch gerade hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten wird gerade in der Eventbranche darauf verwiesen, dass eine Überschreitung übliche Praxis sei und es nicht anders ginge. Dabei verlassen sich die Besucher auf die Sicherheit der Veranstaltungen. Bei Unfällen können Verstöße den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Neben dem dann regelmäßigen Rückgriff der Versicherungen sind solche nach § 23 ArbZG im Wiederholungsfall sogar eine Straftat. Bei erstmaligen Vergehen können Veranstalter mit erheblichen Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro belegt werden.
Mit der flächendeckenden Einführung des so genannten MiLoG in Deutschland hat sich gerade im Bereich der „Minijobber“ die Aufzeichnungs-und Dokumentationspflicht geändert. So müssen für spezifische Branchen wie zum Beispiel das Bau-, der Gaststätten-und Beherbergungs- oder auch das Personenbeförderungsgewerbe die tägliche Arbeitszeit aufgezeichnet und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Im Detail erfasst werden muss also die Zeit, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Pausenzeiten werden –wie oben beschrieben-in der Regel nicht vergütet und werden deshalb nicht berücksichtigt.
Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ausgeschlossen sind darüber hinaus beispielsweise Selbstständige, freie Mitarbeiter, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen oder solche mit Entscheidungsbefugnis im öffentlichen Dienst.
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