Bild: Andrey_Popov/ shutterstock.com
Lärmbelästigung, Flächenabweichung oder Schimmel – alles Mängel, die man beim Einzug in die neue Mietwohnung sehr ungern sieht. Aus welchn Gründen und unter welchen Umständen Sie als Mieter zur Mietminderung berechtigt sind, klären wir hier!
Sie haben einen Anspruch auf Mietminderung, wenn der von Ihnen angegebene Wohnungsmangel unter die gesetzliche Definition fällt. Sie gilt ab dem ersten Tag seit Auftreten des Mangels.
Wichtig ist, dass Sie bei Wohnungsmängeln zunächst den Vermieter informieren und ihn zu dessen Beseitigung anhalten. Hierfür ist eine schriftliche Aufforderung, beispielsweise in Form einer E-mail, vonnöten.
Einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2011 geht hervor, dass eine Flächenabweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der angegeben Mietfläche von mehr als 10% zur Mietminderung berechtigt. Wird die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche unterschritten, können Sie Ihren Anspruch geltend machen.
Schimmel gilt aufgrund der gesundheitlichen Folgeschäden als sehr problematisch. Hierbei gilt zu unterschieden, wer den Schimmelbefall zu vertreten hat. Ist dieser auf einen baulichen Mangel zurückzuführen, ist der Vermieter verantwortlich. Als Mieter haben Sie dann zwei Möglichkeiten: entweder machen Sie einen Anspruch auf Mietminderung geltend oder zahlen ihre Miete auf Vorbehalt. Bei letzterem bietet sich der Vorteil an, dass der Vermieter kein Kündigungsrecht hat und dass Sie Ihr Geld zurückfordern können.
Nach der Baulückenrechtsprechung sind Mietminderungen ausgeschlossen, wenn der Mieter beim Wohnungseinzug Kenntnis davon hatte, dass in der Nachbarschaft mit Baumaßnahmen zu rechnen war. Hierbei liegt der Fokus auf der Vorhersehbarkeit des Mieters. Vor Gericht werden ebenfalls Änderungen im örtlichen Bereich herangezogen.
Statt einer eigenmächtigen Mietminderung ist eine Mietzahlung unter Vorbehalt zu empfehlen, die anschließend anteilig vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Im Falle einer Lärmbelästigung ist im Einzelfall nach der Erheblichkeit zu fragen. Als Maßstab gilt die Überschreitung einer gewissen Schwelle, sobald die Störung unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme anderer Nachbarn für einen durchschnittlichen Menschen als nicht mehr hinnehmbar erscheint.
Beeinflusst wird die Einschätzung durch Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Störung.
Mieter von Dachgeschosswohnungen haben es im Sommer nicht leicht – die Zimmertemperatur kann an warmen Tagen in nicht mehr ertragbare Höhe gehen. Eine Durchsetzung von Ansprüchen ist hierbei nur möglich, wenn eine Höchsttemperatur im Mietvertrag festgehalten wurde.
Da die Schwelle zum Wohnungsmangel bei der allgemeinen Wohlbefindlichkeit des Mieters liegt, ist es hinzunehmen, dass höher gelegene Wohnungen folglich auch höhere Temperaturen aufweisen. Allerdings muss der Bau einer Wohnung entsprechenden technischen Standards weichen, damit diese Grenze nicht überschritten wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier finden Sie den Link zu einem themenverwandten Video.
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