Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.11.2010 entschieden, dass der Anfangsverdacht, welcher für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einer CD an die BRD verkauft hat.
Das Amtsgericht stützte den erforderlichen Anfangsverdacht darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer, gegen die wegen Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2002 bis 2006 ermittelt wird, über Vermögensanlagen in Liechtenstein verfügen.
Aus diesem Liechtensteiner Vermögen seien Steuern zwischen 16.990,00 € und 24.270,00 € verkürzt worden.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass die der Durchsuchung zugrunde liegenden Kenntnisse nicht verwertbar seien, da die Erhebung der Daten gegen das Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße.
Die Unzulässigkeit einer Beweiserhebung führt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot.
Dies gälte auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung.
Das Beweisverwertungsverbot sei nur dann gegeben, insofern schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße vorlägen.
Es dürfe keine abschließende Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten rechtswidrig oder strafbar gehandelt oder gegen Völkerrechte verstoßen haben.
Die Richter haben für ihre Bewertung, ob die Daten für einen Anfangsverdacht ausreichen, entsprechend berücksichtigt.
Sie haben eine ordnungsgemäße Interessensabwägung vorgenommen.
Die Verwendung dieser Daten berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Die Beweismittel sind, selbst wenn sie in strafbewehrter Weise erlangt wurden, verwertbar.
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