Bild: sebboy12 / shutterstock.com
Ihre Scheidung steht bevor, Sie werden durch Ihren Chef gekündigt. Der Nachbar will sie verklagen. Jeder weiß, dass Anwälte teuer sind und man sein Recht nicht umsonst bekommt. Was ist mit denen die es sich schlicht nicht leisten können, ein Verfahren aus eigener Tasche zu zahlen?
Jedoch gibt es den Staat als Helfer: Im Zivilrecht können Betroffene Beihilfen zu den Kosten Ihrer Rechtsstreitigkeiten beantragen und im Strafrecht kennt man den Pflichtverteidiger.
Die Prozesskostenhilfe sorgt dafür, das auch Personen, die wenig oder kein Geld haben, vor Gericht ziehen und dort ihre Zivilrechte wahrnehmen können, Sie ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine weitere Finanzleistung im Familienrecht, zum Beispiel bei Scheidungen.
Die Verfahrenskostenhilfe wird nach den gleichen Kriterien wie die Prozesskostenhilfe für sämtliche familiengerichtlichen Verfahren gewährt und angewandt. Kinder ab 14 Jahren können auch Verfahrenskostenhilfe benatragen, wenn diese vor dem Familiengericht antragsberechtigt sind.
Anspruch auf Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe haben Sie auf Antrag, wenn Sie:
Sie haben keinen Anspruch auf die Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, wenn:
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