Der Impfdruck auf umgeimpfte Personen erreicht mittlerweile ein unerträgliches Maß an Willkür und Rechtswidrigkeit. Die Ausgrenzung von Menschen, die eine staatliche Wahlfreiheit nicht so annehmen wie gewünscht, muss ein Ende haben. Deswegen reichen wir nun in jedem Bundesland eine Normenkontrollklage gegen die jeweilige Landes-Corona-Schutzverordnung ein!
Änderungen in den Corona-Schutzverordungen der Länder werden in rasantem Tempo und in vorgehaltener Abhängigkeit zum jeweiligen Infektionsgeschehen vorgenommen. Aufgrund der aktuell explosionsartig ansteigenden Infektionszahlen wird der Ruf nach Verschärfung der Corona-Maßnahmen lauter. Dabei ist in der Tendenz ein deutliches Übermaß, bis hin zu schier grenzenlosem Kontroll- und Eindämmungswahn zu erkennen.
Bisher gilt die 3G-Regelung, nach der nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen der Zutritt gewährt wird. Da die Testmöglichkeit aber nur mit einer eigenen Kostentragungspflicht verbunden ist, folgt daraus die Ausgrenzung von nicht geimpften oder genesenen Personen. Hieraus ergibt sich ein mittelbarer Impfzwang.
Die Rechtslage in den Ländern wird in den Verordnungen zunehmend hin zur 2G-Regelung verschärft. Ungeimpften und Ungenesenen wird der Zutritt verwehrt, was zu einer ausnahmslosen Ausgrenzung dieser Personengruppe führt.
„In Bayern soll die 2G-Regel sogar für Kinder ab zwölf Jahren gelten, sodass diese bereits völlig vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt werden – das Ganze ohne wissenschaftliche, medizinische und virologische Faktenlage und ohne juristische Basis“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers. „Man schafft eine Wahlfreiheit, indem man sagt, wir haben keinen Impfzwang. Und wenn einem dann die Wahl derjenigen nicht gefällt, dann übt man derart Druck aus, dass man diese Personen tatsächlich vom gesellschaftlichen Leben abschneiden und isolieren will, damit man sie dazu bringt, das gewünschte Ergebnis doch zu liefern. Das ist rechtswidrig.“
„Wir haben hier einen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit“, legt Mingers dar. „Wir haben kein milderes Mittel mehr durch kostenloses Freitesten. Laut RKI haben wir eine Impfquote von über 80 %. Das heißt, nach den bisherigen Angaben hätten wir eine Herdenimmunität erreicht.“ Darüber hinaus müsste ein legitimer, auf das Gemeinwohl gerichteter Zweck vorliegen. Der indirekte Impfdruck stellt jedoch keineswegs eine legitime Zwecksetzung dar. Ein Verstoß gegen den in Artikel 3 GG normierten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist aufgrund der Ungleichbehandlung von Ungeimpften ebenfalls denkbar. „Das alles spricht für eine Verfassungswidrigkeit solcher Maßnahmen“, fasst Rechtsanwalt Markus Mingers zusammen. „Dazu kommt, dass die neue Bundesregierung die epidemische Lage zum 25. November auslaufen lassen will, sodass auch weitere Rechtsgrundlagen wegfallen.“
Wir organisieren in jedem Bundesland eine Klage gegen die jeweilige Corona-Schutzverordung des Landes. In den einzelnen Verordnungen finden sich die Rechtsgrundlagen für 3G- und 2G-Regelungen in den jeweils gültigen Fassungen. Das Interesse ist auf die Überprüfung der Gültigkeit und Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen zu den Verordnungen gerichtet.
Die richtige Verfahrensart ist hier das sogenannte Normenkontrollverfahren vor den jeweiligen Oberlandesgerichten. Dies richtet sich nach § 47 Abs. 1 VwGO. „Wir schauen uns die Corona-Schutzverordnungen eines jeden Bundeslandes genau an und reichen für jedes Land eine eigene Normenkontrollklage ein“, führt Rechtsanwalt Markus Mingers aus. Das Gericht kann nach § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen.
Der Bearbeitungsaufwand ist dabei denkbar hoch. Zunächst sind die Rechtsquellen aller Bundesländer zu sondieren. Der Normenkontrollantrag ist in der Grundfassung (NRW) zu fertigen und mit einer Individualklausel, der Antragsberechtigung, zu versehen. Hiernach folgen weitere 15 Anpassungen zu den jeweiligen Corona-Schutzverordungen der anderen Bundesländer. Hier sollte eine Gebührenvereinbarung mit einem Pauschalbetrag von nicht unter 1.000,00 € netto abgeschlossen werden.
„Wir brauchen für jedes Bundesland zumindest einen Betroffenen“, so Rechtsanwalt Markus Mingers. „Erst dann können wir überhaupt tätig werden. Je mehr es sind, desto niedriger sind die Kosten. Wir bezuschussen das Ganze mit 50 % der eigentlichen Kosten. Dabei werden wir auch von der Organisation „Wir-machen-auf“ unterstützt.“
Wenn auch du dich uns anschließen willst, sende eine E-Mail an office@mingers.law mit deiner Adresse und Telefonnummer! Jeder, der uns eine E-Mail zugesandt hat, bekommt von uns eine E-Mail mit Informationen, Formularen, möglichen Kosten und Informationen, die wir für die Klage benötigen.
Für weitere Fragen wende dich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten dich gerne! Erreichen kannst du uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder du schreibst uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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