Bild: Anna Grigorjeva / shutterstock.com
Die Faustregel für das Benutzen von Winterreifen lautet: Von Oktober bis Ostern. Aber stimmt diese Regel auch? Was, wenn auch nach Ostern das Wetter eigentlich noch nach Winterreifen verlangt? Wir haben die Fakten für Sie zusammen getragen.
Der Spruch „der April macht, was er will“ hat uns bisher häufig von seiner Richtigkeit überzeugt. Bedenkt man einmal, dass im Jahre 2006 noch Ende April/Anfang Mai Schneematsch lag und dass auch dieses Jahr im April in manchen Gegenden wieder Schnee liegt. Die eingangs erwähnte Aussage, dass von Oktober bis Ostern Winterreifenpflicht gilt, stellt sich genauer betrachtet als falsch heraus. Da Ostern kein kalendarisch festgelegtes Datum ist, also mal im März und mal erst im April ist, ist jede Wetterlage möglich. Generell gilt in Deutschland die situative Winterreifen-Pflicht. Sind die Wetterverhältnisse winterlich, so darf nicht mit Sommerreifen gefahren werden. Diese Regelung gilt im übrigen auch für Motorradfahrer. Erfahrungsgemäß verzichten diese jedoch generell auf das Motorrad fahren, wenn das Wetter schlecht ist.
Missachtet man diese Regel, so droht einem eine Strafe von bis zu 60 Euro, sowie ein Punkt in Flensburg. Kommt es durch die Missachtung zu einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, so kann die Strafe jedoch auch noch höher ausfallen.
Auch sollten Sie bezüglich Ihrer Versicherung Vorsicht walten lassen. Bei falscher Bereifung zahlt diese nur eingeschränkt für aufgekommene Schäden. Haben Sie also zu früh auf den Frühling gesetzt und Sommerreifen aufgezogen, sollten Sie sich entweder andere Transportmittel suchen oder aber die Reifen erneut auswechseln, denn auch die Haftung verändert sich durch die falsche Bereifung. Dabei ist egal, wer ursprünglich die Haftung bei einem Unfall getragen hat. Durch das Verwenden von Sommerreifen bei Winter-Wetter, erhöhen Sie unnötig die Betriebsgefahr beim Führen eines Pkws.
Welche Reifen Sie wann genau benutzen dürfen, finden Sie auf der Seite des ADACs.
Haben Sie noch weitere Fragen diesbezüglich, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 02461-8081 oder via Kontaktformular.
Weitere Informationen zu den verschiedensten Themen, finden Sie auf unserem Blog oder dem Youtubekanal der Kanzlei Mingers & Kreuzer.
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