Schnee, Glätte und Eis erhöhen das Risiko eines Autounfalls erheblich. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen aus anwaltlicher Sicht erläutern, welche Ansprüche sich ergeben können und welche Gefahren auf der Straße lauern.
Können sich auch Städte schadenersatzpflichtig machen?
Unter Umständen haben Städte vor allem für Straßen und Parks bestimmte Verkehrssicherungspflichten. Werden diese missachtet und kommt es zu Schäden, müssen sie dem Eigentümer entsprechenden Ersatz leisten. Solche Pflichten können grundsätzlich ganz verschiedene Formen annehmen. In einem speziellen Fall wurde zum Beispiel eine Schadensersatzpflicht bejaht, weil eine Mitarbeiterin der in Frage stehenden Stadt keinen ausreichenden Schutz vor fliegenden Steinen beim Rasenmähen gewährleistet hat. Gleiches gilt natürlich für witterungsbedingte Unfälle auf Parkplätzen, die nicht ordnungsgemäß geräumt worden sind. Ebenso muss im Einzelfall auch der Weg vom und zum Fahrzeug einwandfrei möglich sein.
Wie muss ich eine Unfallstellte absichern?
Sollte es denn dann einmal krachen, müssen verschiedene Dinge beachtet werden. Besonders wichtig ist die Sicherung der Unfallstelle. Werkzeug dabei ist der Warnblinker und das Warndreieck. Sollte man diese Pflicht mal nicht beachtet haben, kann dennoch eine Haftung ausgeschlossen sein. In einem jüngeren Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm nahm dieses an, dass ein Mann, der eine Unfallstelle nicht gesichert hatte, infolgedessen es zu einer weiteren Kollision kam, nicht haftet. Eine entsprechende Pflicht bestehe nach Ansicht der Richter nur, wenn das Auto nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden könne. Das war vorliegend eben nicht der Fall. Trotz des Urteils raten wir Ihnen dazu, auf ein liegengebliebenes Fahrzeug in angemessener Weise hinzuweisen. In bestem Fall bedient man sich dabei sowohl des Blinkers als auch des Warndreiecks-sicher ist sicher.
Was geschieht bei einem Unfall mit einem zur Rettung bestimmten Wagen?
Grundsätzlich haben so genannte Rettungsdienste Vorrang. Im Zweifel müssen Sie also bei Blaulicht und Martinshorn den Weg frei machen. Sollte man aus unerklärten Gründen zu spät merken, dass ein Einsatzfahrzeug kommt, kann eine hälftige Haftung bei einem Unfall angemessen sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn man das Rettungsfahrzeug deshalb zu spät hat kommen sehen, weil die Heckscheibe mit Schnee bedeckt ist. Beachtet werden muss aber, dass auch Einsatzfahrzeuge so fahren müssen, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Im speziellen Fall hat das Gericht entschieden, dass der Schaden geteilt werden müsse. Schließlich müsse zum Beispiel auch ein Krankenwagen beobachten, ob andere Fahrzeuge das Einsatzfahrzeug als solches erkennen und wahrnehmen.
Werden bei einem Unfall auch die Kosten für den Anwalt übernommen?
Sollte es zu einem Verkehrsunfall kommen, stellen sich für die Geschädigten viele Fragen. Gegnerische Versicherungen wollen oftmals alles regeln. Dabei sollen diese nur den Schaden ersetzen. Ob darüber hinaus noch weitere Ansprüche bestehen, bleibt aber in der Regel unbeantwortet. Deshalb kann ein anwaltlicher Rat nur empfohlen werden. Schließlich zahlen die Versicherungen nicht freiwillig. Höchstrichterlich entschieden ist jedenfalls, dass die Kosten für den Anwalt ersetzt werden müssen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Fall so einfach gelagert ist, dass kein Zweifel daran bestehe, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde.
Fazit!
Bei einem Verkehrsunfall ist vieles zu beachten. Gerade die Geltendmachung verschiedener Ansprüche kann von besonderer Bedeutung sein. Angesichts der Tatsache, dass Geschädigte oftmals noch mit den Folgen eines Unfalls zu kämpfen haben, kann die Konsultierung eines Anwalts sinnvoll sein. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
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