Bild: Alexander Raths / shutterstock.com
Selten wird so viel Bier konsumiert, wie bei einem Besuch auf der Wiesn. Doch wie muss ich mich verhalten, wenn das eigene Kind einmal probieren möchte? Ist bereits ein Schluck Bier verboten?
Grundsätzlich ist der Verzehr von alkoholischen Getränken unter 14 Jahren nicht erlaubt. Hier sollten Eltern selbst auf die Frage nach einem kleinen Schluck mit Ablehnung reagieren.
Ist Ihr Sohn oder Ihre Tochter allerdings über 14 Jahren, sieht die Rechtslage bereits anders aus. In Begleitung der Eltern darf Wein, Sekt und Bier zu sich genommen werden. Die Entscheidungsmacht liegt hier bei den Sorgeberechtigten. Andere Personen besitzen dieses Recht nicht, womit ein Patenonkel oder die Patentante beispielsweise nicht entscheiden dürften, ob das Kind Alkohol trinken darf.
In solchen Fällen sollten Eltern jedoch zweimal überlegen, ob Sie dem eigenen Kind Alkohol erlauben. Dieser schadet Kindern deutlich mehr als Erwachsenen. Wenn die Jugendlichen dadurch einer großen Gefahr ausgesetzt werden, könnte dies sogar aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Sobald sich Spirituosen in einem Getränk befinden, ist dieses rechtlich nur für 18-jährige Personen für den Konsum freigegeben. Wein, Sekt und Bier gehören allerdings nicht dazu und dürfen somit auch ohne die Eltern ab dem 16. Lebensjahr getrunken werden.
Eine Missachtung des Jugendschutzgesetzes könnte in einem derartigen Fall drastische Konsequenzen nach sich ziehen. Ein erstmaliges Vergehen würde vermutlich erst einmal als Ordnungswidrigkeit gewertet werden, allerdings sind auch schwerwiegendere Strafen möglich.
So droht Erwachsenen, die einen Kauf unterstützen oder nicht unterbinden, ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro. Dies gilt übrigens auch für Verkäufer im Einzelhandel, die Alkohol an Minderjährige herausgeben.
Im Ernstfall, also einem starken Alkoholkonsum, könnten sogar strafrechtliche Folgen auf die entsprechende Person zukommen. Hier spricht man bereits von einer Körperverletzung oder sogar einer schweren Körperverletzung. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
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