Bild: Iakov Filimonov/shutterstock.com
Mieter fühlen sich häufig mit ihren Problemen und dem Druck der Vermieter alleine gelassen. Inzwischen ist auch klar, dass die „Mietpreisbremse“ nicht funktioniert. Wir erklären, wie sich Mieter gegen Mieterhöhungen, Lärm oder einer Kündigung wehren können.
Eine solche Erhöhung ist nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. So darf innerhalb von 36 Monaten die Miete nur um bis zu circa 20 Prozent steigen. Richtwert bildet dabei die örtliche Vergleichsmiete, die anhand wirtschaftlicher Kriterien in einem Mietspiegel festgesetzt wird. Außerdem darf der Vermieter die Miete nicht beliebig oft erhöhen- es gilt eine Mindestfrist von 12 Monaten, soweit nicht etwaige externe Kosten eine solche begründen können. Zudem muss die Erhöhung immer schriftlich erfolgen. Mehr zu dem Thema Mieterhöhung und wie Sie sich wehren können finden Sie auch hier.
Gekündigt werden kann nur dann, wenn ein hinreichend konkreter Grund angeführt wird. Das können zum Beispiel Verstöße des Mieters in Bezug auf das Mietverhältnis, Eigenbedarf oder ein möglicher Abriss sein. Hiergegen kann vor Ende des Vertragsverhältnisses Widerspruch eingelegt werden.
Ein häufiger Fall ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Eine solche ist nur zulässig, wenn der Vermieter explizit geltend machen kann, dass er die Wohnung für sich oder nahe Angehörige nutzen will. Hier muss eine Kündigung an jede im Vertrag genannte Person erfolgen. Anderenfalls mangelt es an formellen Voraussetzungen, die eine Unwirksamkeit begründen.
In gewissen Fällen müssen Mieter für etwaige Reparaturen aufkommen. Das muss aber vorher im Mietvertrag festgelegt werden und darf nach ständiger Rechtsprechung den Betrag von 100 Euro (bzw. 6 bis 8 Prozent der Kaltmiete eines Jahres) für einzelne Erneuerungen nicht übersteigen.
Mängel müssen zunächst einmal dem Vermieter schriftlich bekannt gegeben werden. Hier reicht eine E-Mail regelmäßig aus, in der Sie zu einer entsprechenden Beseitigung auffordern. Sollte der Mangel der gesetzlichen Definition entsprechen und als ein solcher einzustufen sein, kann die Miete gemindert werden. Das würde dann ab Tag eins seit Auftreten des Mangels gelten.
Vermietern wird regelmäßig eine so genannte Prüfungsfrist eingeräumt, um zum Beispiel eine Prüfung von Nebenkosten vorzunehmen. Da kann unter Umständen bis zu sechs Monate dauern bis die Kaution überwiesen wird. Sollte es tatsächlich länger dauern, ist der Weg zum Anwalt unerlässlich.
Im Rahmen von Nachbarschaftsverhältnissen gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist also normal, dass man von den Aktivitäten etwas mitbekommt. Dabei sollte in der Regel die gesetzliche Nachtruhe beachtet werden (22-6 h). Sollte außerhalb der Nachtruhe eine Lärmstörung vorliegen, sollte man erst einmal mit dem Nachbar sprechen. Ob nämlich tatsächlich eine Belästigung vorliegt, müssen im Zweifel die Gerichte klären. Hilfreich kann es bei schwerwiegenden Eingriffen sein, ein so genanntes Lärmprotokoll zu führen.
Mit gesetzlichen Ansprüchen können sich hiergegen grundsätzlich nicht wehren. Einen Anspruch, die Schuhe genau dort zu platzieren, gibt es hingegen auch nicht- es sei denn diese müssen beispielsweise trocknen. Wir empfehlen hier den Kontakt zur Hausverwaltung, die etwa durch ein Regal Abhilfe schaffen kann.
Sollten Sie Fragen rund um das Mietrecht haben, erreichen Sie uns unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsthemen finden Sie auch in unserer Rubrik „News“ sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
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