Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer mit der schriftlichen Bewertung durch den Arbeitgeber unzufrieden sind. Aber was kann man eigentlich gegen ein schlechtes Zeugnis machen?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch das kann –wie gesagt- zu unliebsamen Problemen mit dem Arbeitgeber führen. Ein solcher Anspruch kann sich dabei aus § 630 BGB und § 109 GewO ergeben. Unterschieden werden einfache und qualifizierte Zeugnisse. Beim einfachen Zeugnis muss der Arbeitgeber nur Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung machen, wobei beim qualifizierten Zeugnis auch eine Bewertung der Leistung und dem Verhalten erfolgt. Ergibt sich ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sollte der Arbeitnehmer ein solches ausdrücklich verlangen. Dazu muss die Tätigkeitsdauer aber zumindest sechs Wochen betragen. Schließlich muss der Arbeitgeber das Zeugnis schriftlich anfertigen (nicht per Mail) und verständlich formulieren. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer Klage auf Zeugnisberichtigung.
Wie bereits gesagt, muss der Arbeitgeber eine klare Sprache verwenden und auf geheime Botschaften verzichten. Das kann im Einzelfall durchaus schwierig sein und für den Arbeitnehmer kaum erkennbar sein. Ein weiteres Problem ist die Beweislast. Sollten Sie als Arbeitnehmer unzufrieden sein, müssten Sie bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zeugnisberichtigung auch den Beweis führen. Problematisch ist hier in der Regel eine Überprüfung der Bewertungen durch den Arbeitgeber, weil häufig auch subjektive Elemente von Bedeutung sind. Das gilt jedenfalls bis zur Note „befriedigend“. Aber auch hier kann das Zeugnis immer noch angegriffen werden. Ein Beispiel für eine gute Beweisführung wären entsprechende E-Mails oder auch Bonuszahlungen für besondere Leistungen.
Ein schlechtes Zeugnis ist mit Sicherheit ärgerlich und kann schnell zu dem Gefühl einer Ungleichbehandlung führen. Ein gerichtlicher Berichtigungsanspruch birgt bei unklarer Sachlage aber durchaus Probleme. Aus diesem Grund sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber an erster Stelle stehen. Mit den richtigen Argumenten kann hier häufig noch eine bessere Note erreicht werden. Sollten Sie Fragen oder auch eine Mediation zu diesem Thema wünschen, können Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular erreichen. Das gilt natürlich auch für den Fall, dass Sie Schwierigkeiten bezüglich der Bedeutung der einzelnen Formulierungen haben. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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