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Wir haben bereits mehrfach davon berichtet, dass fehlerhafte Belehrungen den Widerruf einer Lebensversicherung möglich machen. Eine Rückabwicklung hat zur Folge, dass die eingezahlten Prämien zurückgezahlt und eine angemessene Nutzungsentschädigung erstattet werden muss.
Durch ein wegweisendes Urteil hat der BGH die Möglichkeit eröffnet, sich von Renten- und Lebensversicherungen zu lösen. In dem Urteil steckt angesichts anhaltender Niedrigzinsphase also bares Geld. Das gilt vor allem für Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007. Doch der Widerrufsjoker hat auch für neuere Verträge Bestand – nutzen Sie also Ihre Chance. Ein Widerruf ist übrigens auch bei bereits gekündigten Verträgen möglich.
Kurz & knapp auf einen Blick:
Der Teufel steckt bei den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen häufig im Detail. Neben formellen Fehlern sind es häufig sprachliche Unzulänglichkeiten, die einem Widerruf der Lebensversicherung die Türe öffnen. Eine Rückabwicklung ist dabei insgesamt die deutlich bessere Wahl als ein Rückkauf. Gerne prüfen wir Ihre Lebensversicherung kostenlos und analysieren die Möglichkeiten eines individuellen Mehrwertes bei einer eventuellen Rückabwicklung.
Anwaltlicher Rat kann hier Abhilfe schaffen. Schließlich müssen bei einer möglichen Verfolgung entsprechender Rückabwicklungsbemühungen eine Vielzahl verschiedener Dinge beachtet werden. Im Übrigen müssen neben den Prämien auch die in Frage stehenden Abschlusskosten erstattet werden – und das auch steuerfrei (dazu unten mehr).
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Auch die Rückzahlung etwaiger Prämien kann steuerfrei sein. Schließlich führt eine Rückabwicklung dazu, dass ein Vertrag von Beginn an keinen Bestand hatte. Auf den Steuervorteil käme es mithin gar nicht an. Profitieren Sie von der Möglichkeit, Ihre Lebensversicherung steuerfrei rückabzuwickeln und sparen Sie bares Geld. Ob Sie Erträge aus Ihrer Lebensversicherung versteuern müssen, hängt grundsätzlich vom Zeitraum des Vertragsabschlusses ab. Nach Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 01.01.2005 ist hier Vorsicht geboten, denn möglicherweise hat das Finanzamt hier einen Vorteil.
Versicherungsnehmer können generell Lebensversicherungsbeiträge als sog. Sonderausgaben steuerlich absetzen. Durch die damit Senkung des zu versteuernden Einkommens sind steuerliche Ersparnisse bei Widerspruch und Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung an das zuständige Finanzamt zu erstatten!
Achtung:Die Besteuerung der Lebensversicherung ist abhängig vom Vertragsabschluss. Das bedeutet: Schauen Sie genau in Ihren Versicherungsvertrag! Wir haben alle Optionen für Sie auf einen Blick zusammengefasst.
Haben Sie Ihre Versicherungspolice vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, können Sie als Versicherungsnehmer von Steuervergünstigungen profitieren. Hierfür sind allerdings Bedingungen zu erfüllen, die einen steuerlichen Vorteil gewährleisten. Eine Auszahlung darf sowohl erst nach zwölfjähriger Laufzeit, als auch einer mindestens fünfjährigen Beitragszahlungsdauer sowie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch Kündigung oder Verkauf erfolgen. Beläuft sich die Laufzeit auf weniger als 12 Jahre, ist der Gewinn aus der Lebensversicherung gemäß der Abgeltungssteuer mit einem Prozentsatz i.H.v. 25 % zu versteuern!
Übrigens: Erhalten Sie die Ablaufleistung Ihrer Lebensversicherung als monatliche Rentenauszahlung, ist der Ertragsanteil (altersanhängig) ebenfalls zu versteuern. Merke – Je früher Sie sich Ihre Lebensversicherung haben auszahlen lassen, desto höher Ihr steuerpflichtiger Ertragsanteil!
Haben Sie Ihre Lebensversicherung nach dem 01.01.2005 abgeschlossen, ist ein steuerlicher Vorteil ebenfalls an Bedingungen gekoppelt. Hier gilt es das 60. Lebensjahr vollendet zu haben (Neuvertrag seit 2012: Vollendung des 62. Lebensjahres), eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren zu erfüllen sowie ist ein Todesfallschutz von mind. 50 % erforderlich. Genannte Bedingungen treffen auf Sie zu? Dann sind nur 50 % der Erträge aus der Lebensversicherung zu versteuern. Auch hier ist zu beachten: Wurde die Lebensversicherung vorher verkauft oder gekündigt, ist der gesamte Gewinn zu versteuern! – Unangetastet bleibt das steuerliche Reglement zur Leibrente.
Versicherungsnehmer, deren Vertrag nach 01.01.2012 abgeschlossen wurde, müssen zur vorteiligen Besteuerung das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und dem Auszahlungsbeginn nach dem vollendeten 60. Lebensjahr sind Lebensversicherungserträge zur Hälfte zu versteuern!
Senden Sie uns Ihre vertraglichen Unterlagen an unsere Mailadresse lv@mingers-kreuzer.de und lassen Sie Ihre Verträge kostenlos von unseren Experten prüfen. Unsere Anwälte an den Standorten Jülich, Hückelhoven, Köln, Bonn und München analysieren für Sie Ihre Möglichkeiten unter Abwägung aller Risiken.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch in unserer Rubrik Widerruf von Lebensversicherungen.
Rechtliche News zu aktuellen Entwicklungen finden Sie zudem auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Channel. Schauen Sie doch mal vorbei.
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