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Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs Anfang November haben Verbraucher mit Hilfe des Gerichts noch in einzelnen Fällen die Möglichkeit Altverträge von Baudarlehen wegen falscher Widerrufsbelehrungen zu kündigen.
Für die Bundesregierung ist das Thema Widerrufsjoker abgeschlossen, nicht jedoch für die Gerichte. Dafür sorgte nun der BGH und legte die Voraussetzungen fest, inwiefern die Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werden müssen (Az.: XI ZR 434/15). Dies führte dazu, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe einen bereits abgeschlossenen Fall wieder aufnehmen muss. Hierbei handelte es sich darum, dass der Darlehensnehmer ein Immobiliendarlehen nachträglich aufgrund von fehlerhafter Widerrufsbelehrung kündigte.
Immoblienkredite, die bis zum Jahre 2010 abgeschlossen wurden, können eigentlich seit dem 21. Juni diesen Jahres nicht mehr aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden. Dies wurde per Gesetz von der Bundesregierung festgelegt. Der Widerrufsjoker wurde also für diese Verträge ausgesetzt. Vorwürfe wurden laut, die Regierung unseres Landes würden sich der Bankenlobby fügen. Diese hatte Millionen verloren, da viele Darlehensnehmer alte teure Verträge mit Hilfe des Widerrufsjokers kündigten und so neue Verträge zu besseren Zinsen abschlossen.
Besagter aktueller Fall vor dem BGH beschäftigte sich damit, dass Kunden der Sparkasse im August vor sechs Jahren einen Immobilienkredit abschlossen, der zum 30.11.2026 endfällig wäre. Der Kredit belief sich auf 273 000 Euro und die Verzinsung 3,78 Prozent. Ein vergleichbares Darlehen hätte heute einen effektiven Jahreszins von circa der Hälfte. Der Widerruf des Darlehens erfolgte im August 2013 wegen falscher Widerrufserklärung.
Zwar hatten weder OLG, noch BGH etwas an der Formulierung der Widerrufserklärung auszusetzen, jedoch verweist ein Paragraph im Vertrag auf den Artikel 247 § 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB. Dieser zählt die Angaben in Verbraucherdarlehensverträgen auf. Die Sparkasse bezeichnet damit, im Gegensatz zu Musterformularen, die Niederschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde als obligatorisch. Diese Nennung ist gegenüber den Kunden jedoch nie erfolgt und wird nicht im Vertrag erwähnt.
Da die Sparkasse in ihrem Vertrag festlegt, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der „Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, sorgt sie durch die fehlende Angabe über die Aufsichtsbehörde selbst dafür, dass die Widerrufsfrist nicht einsetzt.
Diese Tatsache wurde als Begründung für das Recht auf Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung angeführt. Das Oberlandesgericht muss jetzt noch einmal entscheiden, ob der Widerrufsjoker hier gezogen und eine Rückabwicklung verlangt werden könnte.
Die Anzahl der Darlehensnehmer, die von dieser Entscheidung des BGHs profitieren, wird begrenzt sein. Es ist eher eine Ausnahme, dass Kreditinstitute auf § 492 Abs. 2 BGB verweisen und die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben verändert haben. In der Regel erfolgten die Widerrufsbelehrungen mit den Beispielangaben der Musterbelehrung. Daher sollte sich hier nicht zu früh gefreut werden.
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