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18.11.2015
Räumung von Mietwohnungen – welcher Personenkreis ist betroffen?
18.11.2015

Widerruf von Verbraucherdarlehen: Oft Jahre nach Vertragsabschluss möglich

18.11.2015
Im Jahr 2002 wurde in Deutschland die Schuldrechtsreform vom Gesetzgeber eingeführt. Diese regelt im Falle von Darlehensverträgen das Widerrufsrecht von Verbrauchern (sogenannte Verbraucherdarlehen). Da viele Darlehenszinsen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren im Vorhinein festgeschrieben wurden und derzeit eine Niedrigzinsphase vorliegt, ärgern sich nicht wenige Verbraucher über ihre schlechten Vertragskonditionen und möchten ihren Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, sofern dies möglich ist.
 
Was versteht man unter Widerrufsrecht?
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, was bedeutet, dass Verträge von den Vertragspartnern einzuhalten sind. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen beschreibt die Möglichkeit, sich nach Vertragsabschluss ohne Begründung vom Vertrag zu lösen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen und nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Verbraucher muss in diesem Fall sein Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen ausüben.
 
Gefahr für Kreditinstitute
Die Gefahr für Kreditinstitute liegt insbesondere darin, dass die Widerrufsfrist nicht mit
Abschluss des Vertrages zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn das Kreditinstitut die strengen Anforderungen erfüllen kann. Dies hat zur Folge, dass Verbrauchrdarlehensverträge noch Jahre oder sogar Jahrzehnte nach Vertragsabschluss vom Verbraucher widerrufen werden können und betroffene Darlehensverträge rückabgewickelt werden müssen, was mit immensen Kosten für die Banken verbunden ist. Der Gesetzgeber stellt seit 2002 sogenannte Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung, die von Kreditinstituten bei Vertragsschluss verwendet werden können.
 
Neuregelung des Widerrufsrechts im Jahr 2010
Im Juni 2010 wurde das Widerrufsrecht neugeregelt. Seitdem haben Kreditinstitute gegenüber den Verbrauchern umfangreiche Informationspflichten. Diese sind im Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Verbraucherdarlehensverträge müssen demnach neben naheliegenden Informationen wie der Art des Vertrags, der Vertragslaufzeit und dem effektiven Jahreszins (§ 3) auch eher unübliche Auskünfte wie Informationen über die zuständige Aufsichtsbehörde des Kreditgebers und einzuhaltene Verfahren bei Kündigung des Vertrags (§ 6) geben. Sollte die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, was im Einzelfall dramatische Auswirkungen haben kann. Wir empfehlen daher, bei bestehenden Verbraucherdarlehensverträgen anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um prüfen zu lassen, ob der Widerruf des Vertrags, auch wenn dieser bereits vor Jahren geschlossen
wurde, im Nachhinein noch möglich ist. Schließlich können Sie im Falle eines bestehenden
Widerrufrechts von der günstigen Niedrigzinsphase profitieren, wodurch Ihre Zinslast sinkt und Sie viel Geld sparen.
Die Praxis zeigt, dass nicht wenige Verbraucherdarlehensverträge unvollständig sind. Verbraucher sollten sich oftmals fachliche Unterstützung ins Boot holen, um ihre Verträge prüfen zu lassen. Kreditinstitute können die Pflichtangaben jederzeit nachholen, müssen dann jedoch den Verbraucher schriftlich darüber informieren.
Die Widerrufsfrist beginnt dann ab dem Tag zu laufen, an dem die fehlenden Informationen nachgetragen wurden. Die Widerrufsfrist ist in diesem Fall jedoch mit einem Monat etwas länger, worauf das Kreditinstitut den Verbraucher ebenfalls hinweisen muss.

 
Wissenswertes zum Widerruf von Darlehen auch in unserem Rechtsgebiet.

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