Für den Verbraucher kann der Widerruf einer Lebensversicherung deutlich lukrativer sein als die Kündigung der Versicherung. Denn anders als bei der Kündigung, erhalten Versicherungsnehmer bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung die eingezahlten Beiträge weitestgehend zurück.
Ähnlich wie bei Darlehensverträgen hat der Kunde auch bei Lebensversicherungen die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich rückabzuwickeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Tür für den Widerruf bereits im Mai 2014 geöffnet. Gemäß der Rechtsprechung des BGH kann eine Lebensversicherung widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht nach den gesetzlichen Vorschriften über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Denn die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Gang gesetzt, so dass alte Lebensversicherungen auch heute noch widerrufen werden können. Möglich ist der Widerruf einer Lebensversicherung, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurde.
Der BGH erweiterte diese Rechtsprechung wenige Monate später. Diesem Urteil zur Folge können auch Lebensversicherungen nach dem sogenannten Antragsmodell teilweise widerrufen werden. Auch hierbei ist entscheidend, ob der Verbraucher richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Der Widerruf einer Lebensversicherung wird durch die jüngsten Urteile des BGH lukrativ. Mit zwei Urteilen vom 29. Juli 2015 entschieden die Richter, dass dem Verbraucher nach einem Widerruf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht berechnet werden dürfen. Das Risiko dafür trägt die Versicherungsgesellschaft. Der Versicherer darf gemäß dem Urteil von den eingezahlten Prämien nur den gewährten Versicherungsschutz und die abgeführte Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Der Verbraucher erhält unterm Strich nach einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen nahezu komplett zurück.
Von der Rechtsprechung können auch noch Versicherungsnehmer profitieren, die ihre Lebensversicherung schon gekündigt haben. Die Kündigung steht einem späteren Widerspruch nicht entgegen. Denn wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, können Sie es auch nicht sachgerecht ausüben, wurde vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2015 entschieden.
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Nähere Informationen finden Sie in unserer Rubrik Widerruf von Lebensversicherungen.
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