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11.01.2016

Widerruf Lebensversicherung: Kostenvereinbarung bei der Prisma Life AG meistens widerrufsfähig!

11.01.2016

Kunden, die bei der Prisma Life AG eine Kostenausgleichsvereinbarung erhalten haben, können diese in vielen Fällen widerrufen und haben einen Anspruch auf die darauf gezahlten Raten.

Kostenvereinbarungen der Prisma Life AG fallen immer wieder negativ auf

Die Prisma Life AG fällt seit einigen Jahren durch Kostenvereinbarungen negativ auf. Die Maklerprovision wird dabei nach dem sogenannten Nettopolicenmodell nicht wie gewöhnlich aus den Versicherungsbeiträgen gezahlt. Es wird stattdessen eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer getroffen, wonach die Maklerprovision in Raten zusätzlich gezahlt wird. Die Maklerprovision muss gemäß dieser Kostenausgleichsvereinbarung auch dann noch zu gezahlt werden, wenn das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht.
Da in Deutschland ungefähr die Hälfte aller Lebensversicherungen frühzeitig aufgelöst wird, ergeben sich durch diese Vertragsgestaltung gravierende Nachteile. Wenn der Kunde die Zahlungen an die Versicherung einstellt, verlangt die Prisma Life AG trotzdem die Zahlung der Kostenausgleichsvereinbarung. Durch diese Vertragskonstellation wird zwar die Höhe der Vertriebskosten offenbart, aber bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages entsteht ein deutlich höherer Verlust als bei der Kündigung einer üblichen Lebensversicherung.

BGH entscheidet mit einem Urteil für die Verbraucher

Der BGH hat dieser Vertragsgestaltung mit der Entscheidung BGH IV ZR 295/13 eine klare Absage erteilt. Der Kunde muss nach Auffassung des BGH die Möglichkeit haben, bei Kündigung der Lebensversicherung auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen zu können.
Gleichzeitig bestätigt diese Entscheidung die Rechtsprechung vieler Landgerichte, dass die Kostenausgleichsvereinbarung auch noch heute widerrufen werden kann, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und sich dadurch ein unbefristetes Widerrufsrecht ergibt. Die Rechtsfolge ist hier, dass auch die bereits gezahlten Raten von der Prisma Life AG zurückgezahlt werden müssen.
Kunden der Prisma Life AG sollten deshalb überprüfen lassen, ob die Rückforderung der gezahlten Maklerprovision nachträglich möglich ist. Wir nehmen gerne eine kostenlose und unverbindliche Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen vor und können Ihnen dann eine Auskunft bezüglich Ihrer Erfolgsaussichten geben.
Kontaktieren Sie uns hierzu telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular.
Nähere Information finden Sie in unserer Rechtsrubrik Widerruf von Lebensversicherungen.

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