Der Bundesgerichtshof (BGH) schaffte mit seinem Urteil vom 08.04.2015 Az. IV ZR 103/15 Klarheit im Widerrufsrecht. Die Verjährung beginnt demnach erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Widerspruch erklärt wurde.
Beginn der Verjährung hängt von Zeitpunkt des Anspruchs auf Rückzahlung ab!
Bislang war in Literatur und Rechtsprechung unklar, ob der Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist oder erst mit der Ausübung des Widerrufsrecht entsteht. Der Unterschied hat für die Versicherungen und Versicherungsnehmer erhebliche Auswirkungen.
Die Versicherungen sind natürlich der Auffassung, dass der Anspruch mit jeder einzelnen Zahlung entsteht. Denn in diesem Fall verjähren die Ansprüche spätestens 10 Jahre nach Zahlung der entsprechenden Prämie. Das würde bedeuten, dass alle gezahlten Beträge vor über 10 Jahren, also aus heutiger Sicht bis zum 30.12.2005, bereits verjährt wären. Lediglich die Prämien, die der Kunde ab dem 31.12.2005 gezahlt hat, wären zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. Einfach ausgedrückt könnten alle Zahlungen wegen Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Das wäre für den Darlehensnehmer bei einem Widerruf des alten Vertrags fatal.
Verjährung beginnt dank BGH erst im Jahr des Widerrufs!
Versicherungsnehmer können beruhigt sein, denn der BGH vertritt diese Ansicht nicht und hat entschieden, dass der Anspruch erst mit der Ausübung des Widerrufs entsteht. Für die Entstehung des Anspruchs ist also der Zeitpunkt des Widerrufs entscheidend. Vor Ausübung des Widerrufs ist der Anspruch also nicht fällig und kann deshalb von den Versicherungen nicht geltend gemacht werden. Erst zum Zeitpunkt, zu dem Sie sich für den Widerruf entscheiden, ist klar, dass Sie den Vertrag nicht fortführen wollen.
Wenn Sie den Widerruf im neuen Jahr 2016 erklären, beginnt die regelmäßige 3 jährige Verjährung für alle eingezahlten Prämien erst am 01.01.2017. Der Anspruch wäre dann am 31.12.2019 um 24 Uhr verjährt. Spätestens bis dahin muss der Versicherungsnehmer eine Klage eingereicht oder eine andere Maßnahme eingeleitet haben.
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Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik „Widerruf von Lebensversicherungen“.
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