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15.01.2016
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15.01.2016

Widerruf Lebensversicherung: BGH urteilt für Kunden!

15.01.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt bei der Lebensversicherung und Rentenversicherungen das Antragsmodell und das Policenmodell auf einer Stufe. Doch wo liegen bei den beiden Modellen die Unterschiede und was bedeutet das für den Versicherungsnehmer?

Policenmodell – Erhalt der Belehrung bei Vertragsschluss

Bei diesem Modell stellte der Kunde einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung, woraufhin die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Police mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach Prüfung zusendet. Mit der Zusendung kommt der Vertrag dann zustande, wodurch der Vertragsschluss und der Erhalt der Vertragsunterlagen zeitlich zusammen fällt. Da dies für den Versicherungsnehmer ein Nachteil ist, wurde dem Kunden ein Widerrufsrecht von  14 oder 30 Tagen eingeräumt. Die Versicherung muss den Kunden darüber sachgemäß informieren.

Antragsmodell – Erhalt der Belehrung vor Vertragsschluss

Bei dem Antragsmodell werden dem Kunden alle Vertragsunterlagen bereits bei der Antragstellung ausgehändigt. Auch hier wurde dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht von 14 oder 30 Tagen eingeräumt. Der Versicherer muss den Kunden ebenfalls über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren.

Bislang kurze Verfristung des Widerrufsrecht!

Bei einer fehlerhaften Belehrung beginnt die kurze Widerrufsfrist von 14 oder 30 Tagen nicht zu laufen. Bislang hat der Gesetzgeber das Widerspruchsrecht für beide Varianten zeitlich begrenzt. Beim dem Policenmodell war ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie das Widerrufssrecht erloschen. Bei dem Antragsmodell war der Widerruf der Lebensversicherung sogar schon ein Monat nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich.

BGH hebt die kurze Dauer des Widerrufsrechts auf

Der BGH hat für das Policenmodell entschieden, dass das Widerrufsrecht weiter fort besteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht korrekt über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Nachdem es bei dem Antragsmodell Unklarheit gab, hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil entschieden, dass für das Antragsmodell nichts anderes gelten kann als für das Policenmodell.

Widerruf der Lebensversicherung für alle Versicherungskunden!

Nach diesem Urteil kann jede Lebensversicherung rückabgewickelt werden, unabhängig davon wie diese zustande gekommen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Machen Sie jetzt von unserem Angebot zur kostenlosen Prüfung Ihres Versicherungsvertrages Gebrauch. Kontaktieren Sie uns hierzu telefonisch unter 02461/8081 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in unserem Themengebiet Widerruf von Lebensversicherungen.

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