Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt bei der Lebensversicherung und Rentenversicherungen das Antragsmodell und das Policenmodell auf einer Stufe. Doch wo liegen bei den beiden Modellen die Unterschiede und was bedeutet das für den Versicherungsnehmer?
Bei diesem Modell stellte der Kunde einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung, woraufhin die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Police mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach Prüfung zusendet. Mit der Zusendung kommt der Vertrag dann zustande, wodurch der Vertragsschluss und der Erhalt der Vertragsunterlagen zeitlich zusammen fällt. Da dies für den Versicherungsnehmer ein Nachteil ist, wurde dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 oder 30 Tagen eingeräumt. Die Versicherung muss den Kunden darüber sachgemäß informieren.
Bei dem Antragsmodell werden dem Kunden alle Vertragsunterlagen bereits bei der Antragstellung ausgehändigt. Auch hier wurde dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht von 14 oder 30 Tagen eingeräumt. Der Versicherer muss den Kunden ebenfalls über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren.
Bei einer fehlerhaften Belehrung beginnt die kurze Widerrufsfrist von 14 oder 30 Tagen nicht zu laufen. Bislang hat der Gesetzgeber das Widerspruchsrecht für beide Varianten zeitlich begrenzt. Beim dem Policenmodell war ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie das Widerrufssrecht erloschen. Bei dem Antragsmodell war der Widerruf der Lebensversicherung sogar schon ein Monat nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich.
Der BGH hat für das Policenmodell entschieden, dass das Widerrufsrecht weiter fort besteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht korrekt über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Nachdem es bei dem Antragsmodell Unklarheit gab, hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil entschieden, dass für das Antragsmodell nichts anderes gelten kann als für das Policenmodell.
Nach diesem Urteil kann jede Lebensversicherung rückabgewickelt werden, unabhängig davon wie diese zustande gekommen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
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Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in unserem Themengebiet Widerruf von Lebensversicherungen.
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