Der Widerruf einer Lebensversicherung ist möglich, sobald der Versicherungsnehmer nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies wurde mit einem Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) mit entschieden.
Der Grund für die Entscheidung des BGH ist, dass eine Vielzahl Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, eine Klausel enthielten, wonach das Widerrufssrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie verfällt. Die Klausel war Ansicht des BGH unwirksam. Dies hat zur Folge, dass ein Widerruf der Lebensversicherung weiterhin möglich ist, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Die Lebensversicherung kann dann auch noch Jahre später widerrufen werden, selbst wenn die Versicherung bereits vorzeitig gekündigt wurde.
Die Widerrufsfrist fängt erst dann an zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer alle erforderlichen Vertragsunterlagen vollständig erhalten hat und nach den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung ist beispielsweise ungültig, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, in welchen Zeitraum und ich welcher Form der Widerruf der Lebensversicherung erfolgen muss. Weiterhin muss sich die Widerrufsbelehrung inhaltlich und äußerlich deutlich von den restlichen Vertragsinhalten abgrenzen.
Nach einem erfolgreichen Widerruf wird die Lebensversicherung vollständig rückabgewickelt und der Versicherungsnehmer erhält dann die eingezahlten Prämien komplett zurück. Lediglich der genossene Versicherungsschutz wird mit einen gewissen Betrag abgezogen. Der Widerruf ist in der Regel finanziell deutlicher attraktiver als die vorzeitige Kündigung, bei der man nur den eher geringeren Rückkaufswert erhält.
Der Versicherungsnehmer hat außerdem im Gegensatz zu einer Kündigung Anspruch auf einen Nutzungsersatz auf die eingezahlten Prämien.
Die Versicherungsgesellschaft kann bei einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung nur noch die für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Die Abschlusskosten oder Verwaltungskosten dürfen lediglich nicht abgezogen werden, entschied der BGH.
Sie ziehen einen Widerruf Ihrer Lebensversicherung in Erwägung? Dann lassen Sie ihre Vertragsunterlagen durch einen erfahrenen Anwalt überprüfen. Eine detaillierte Aufarbeitung von einem Anwalt erhöht Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf.
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In unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“ finden Sie weitere nützliche Informationen hierzu.
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