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VW-Update: Manager wussten schon früh vom „Abgasskandal“
21.11.2015
Kettenbefristung trotz vorliegendem Sachgrund nicht immer zulässig
21.11.2015

Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen: Auch Finanzdienstleister MLP betroffen – Was Sie tun können!

21.11.2015

In unserer Rubrik zum Thema Widerruf von Darlehen und Kreditverträgen hatten wir bereits davon berichtet, dass der Großteil aller Darlehensverträge, insbesondere im Bereich der Finanzierung von Immobilien, seit 2002 mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen worden sind. Eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hatte in der Zwischenzeit dafür gesorgt, dass aus der ursprünglich begrenzten Widerrufsfrist ein so genanntes „ewiges“ geworden ist. Das heißt, dass Darlehensnehmer ihre Verträge auch noch nach Jahren widerrufen können. Angesichts der aktuellen Zinslage, die sich auf einem historisch niedrigen Niveau befindet, erscheint diese Möglichkeit für Kunden mehr als profitabel.
 
Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts in Sicht
 
Die Geltendmachung der Ansprüche durch Darlehensnehmer kostet die Banken Geld. Auf der anderen Seite schafft ein Widerruf für die Kunden einen erheblichen Mehrwert. So ist es nicht verwunderlich, dass die Lobbyisten der Bankenindustrie kurzerhand auf den Plan getreten sind und immensen Druck auf die Bundesregierung ausgeübt haben. Folge ist nun ein Gesetzesentwurf, der eine Deadline für ein derartiges Widerrufsrecht vorsieht. Am 21. Juni 2016 soll demnach keine Möglichkeit mehr bestehen zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Verträge widerrufen zu können. Darlehensnehmer sollten sich also beeilen und umgehend ihre Verträge überprüfen lassen.
 
Fehlerhafte Belehrungen auch beim Finanzdienstleister MLP
 
Wie in vielen ähnlich gelagerten Fällen ist auch bei MLP von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auszugehen. Insbesondere solche aus dem Jahr 2003 könnten gegebenenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Umstritten ist dabei im Einzelnen, dass der Beginn der Frist für einen Widerruf nicht eindeutig aus der Belehrung hervorgeht. Vielmehr sind derartige Formulierungen verwendet worden, die darauf schließen, dass ein Fristbeginn noch von anderen Faktoren abhängen müsse. Sinn und Zweck einer Belehrung soll es aber gerade sein, dass in aller Deutlichkeit auch ein juristischer Laie nachvollziehen kann, wann eine Frist beginnt oder welche Rechtsfolgen ihn unter Umständen treffen können. Problematisch ist weiterhin, dass MLP Ausführungen zu finanzierten Geschäften tätigt. Dabei wird dem Laien der Zweck solcher Geschäfte jedoch nicht deutlich, vielmehr erscheinen die Ausführungen überflüssig. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass so gennannte „finanzierte Geschäfte“ im Rahmen von Darlehensverträgen nicht die Regel darstellen und somit für den Darlehensnehmer oftmals überflüssig sind.
 
Wie sollten Sie vorgehen?
 
Auch Sie sind Darlehensnehmer und wollen von den erheblichen finanziellen Vorteilen der Widerrufsmöglichkeit profitieren? Dann sollten Sie zeitnah Ihre Unterlagen durch einen fachkundigen Anwalt überprüfen lassen. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Überprüfung unter Umständen aufwendig sein kann und viel Zeit in Anspruch nimmt. Darüber hinaus naht die Deadline. Deshalb steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer mit jahrelanger Erfahrung im Bereich von Widerrufsrechten gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns doch einfach unter 02461/8081 oder unter dem entsprechenden Kontaktformular für eine kostenlose Ersteinschätzung. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch in unserer Rubrik „Ihr Rechtsbeistand beim Widerruf von Darlehen: Kanzlei Mingers & Kreuzer“.

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