Für Darlehen zur privaten Immobilienfinanzierung bei der Sparkasse und anderen Banken gilt seit dem 1. November 2002 folgendes: Wenn die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß erfolgt und dies auch nicht nachgeholt wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und es entsteht ein ewiges Recht zum Widerruf vom Darlehen.
Dies wurde bereits vom OLG München mit einem Urteil entschieden. Vor allem in den Jahren 2011 und 2012 wurden von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrungen häufig als ungültig beurteilt. Auch Darlehensverträge aus älteren Jahrgängen sind in 80% aller Fälle fehlerhaft.
Belehrungen der Sparkasse enthalten häufig Fehler zum Fristbeginn, wodurch dann ein Widerruf vom Darlehen möglich ist. Dies wurde jetzt auch vom OLG München bestätigt. Und zwar soll die Frist laut der Belehrung erst nach Abschluss des Vertrages beginnen, was auch korrekt ist. Jedoch heißt es weiter, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten muss, damit die Frist zu laufen beginnt. Die erforderlichen Pflichtangaben werden allerdings nur beispielhaft aufgezählt. Dies macht die Widerrufsbelehrung nach Ansicht vom OLG München fehlerhaft und damit angreifbar.
Weiterhin erfolgte keine deutliche optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung gegenüber den übrigen Vertragsinhalten. Die Belehrung war lediglich im Vertrag über das Darlehen als Ziffer eingefügt. Die betroffenen Ziffern waren zwar schwarz umrandet, jedoch wurde der Text nicht besonders hervorgehoben. Aus diesem Grund liegt nach Ansicht des OLG hier ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
Ebenfalls interessant ist es, dass die von den Kreditinstituten häufig angesprochene Verwirkung erneut unbeachtet blieb und dadurch die Rechte der Darlehensnehmer weiterhin gestützt werden. Darlehensnehmer können sogar, wie vom OLG entschiedenen, ihre Darlehen widerrufen, obwohl sie den Vertrag schon gekündigt haben. Die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann dann herausgefordert werden.
Diese ungültigen Widerrufsbelehrungen wurden vom Verband der Sparkasse vorgegeben und deshalb als Musterbelehrung bei den Sparkassen stark verbreitet. Für Darlehensnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sich die ohnehin guten Chancen für einen erfolgreichen Widerruf von Darlehen der Sparkasse nochmals verbessert haben.
Vor allem bei der Sparkasse legen wir Ihnen die Unterstützung durch eines erfahrenen Anwalt nahe, da Sie häufig keine oder eine abweisende Reaktion auf Ihren Widerruf vom Darlehen erhalten. Gerne nehmen wir für Sie eine kostenlose Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen vor und beurteilen, ob ein Widerruf für Sie auch jetzt noch drin ist.
Sie können uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular erreichen.
Nähere Informationen sowie aktuelle Beiträge rund um das Themengebiet finden Sie in unserem Rechtsgebiet Widerruf von Darlehen.
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