Der größte Vorteil von Widerruf von Darlehen ist, dass bei vorzeitiger Ablösung der Darlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Das Darlehen kann nach erklärtem Widerruf einfach zurückzahlt werden oder durch eine günstige Neufinanzierung abgelöst werden.
Nach einem erfolgreichen Widerruf wird der bestehende Vertrage über das Darlehen rückabgewickelt, was bedeutet, dass beide Vertragspartner die erhaltenen Leistungen an den anderen Vertragspartner zurückgewähren müssen. Das Kreditinstitut schuldet dem Darlehensnehmer dementsprechend die Rückzahlung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Darlehensnehmer muss dagegen nach einem Widerruf das erhaltene Darlehen zurückzahlen. Die beiden Beträge können natürlich gegeneinander verrechnet werden.
Der Nutzungsersatz soll den vom Vertragspartner genutzten Vorteil durch die empfangenen Leistungen ausgleichen. Bei einem Darlehensvertrag konnte nämlich die Bank mit den empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen innerhalb der Vertragslaufzeit wirtschaften. Dieser genutzte Vorteil wird durch den Nutzungsersatz ausgeglichen und steht dem Darlehensnehmer zu.
Die Höhe des Nutzungsersatzes richtet sich nach den tatsächlich entstanden Vorteilen. Gemäß der Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGH) hat der Darlehensnehmer derzeit einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5%. Es sind zwar nur die von der Bank tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben, aber bei Zahlungen an ein Kreditinstitut besteht eine konkrete Vermutung dafür, dass durch Bank Nutzungen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gezogen wurden, die als Nutzungsersatz herausgeben werden müssen.
Auch die Bank hat einen Anspruch auf einen Nutzungsersatz, da der Darlehensnehmer das über mehrere Jahre ausgeliehene Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen hat. In der Regel bestimmt sich die Höhe für den Nutzungsersatz bei einem Widerruf von Darlehen nach dem marktüblichen Zinssatz.
Die Frage, wie sich der Nutzungsersatz für die Bank berechnet ist Heftig umstritten, denn der vertraglich vereinbarte Zinssatz entspricht nicht immer dem marktüblichen Zinssatz und kann durchaus darüber liegen. Die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erweist sich deshalb häufig als schwierig.
Für Darlehen die vor dem 13. Juni 2014 aufgenommen wurden, gilt die oben erwähnte Regelung zum Nutzungsersatz. Für Verträge über Darlehen, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, gilt die Neuregelung in § 357a BGB. Hierbei ist eine Verweisung auf das Rücktrittsrecht nicht mehr vorgesehen und die die oben genannte Diskussion spielt für neuere Darlehensverträge daher keine Rolle mehr.
Wir und nehme gerne eine kostenfreie Sichtung ihrer Vertragsunterlagen vor und prüfen Ihre Ansprüche. Wir empfehlen bei dem Widerruf von stets die Unterstzützung durch einen Anwalt.
Sie können uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular erreichen.
Nähere Informationen sowie aktuelle Beiträge rund um das Thema finden Sie in unserem Rechtsgebiet Widerruf von Darlehen.
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