Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem neuen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Demzufolge sind Kreditinstitute nach einem Widerruf des Immobiliendarlehens dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Nutzungsersatz zu gewährleisten. Zusätzlich sind dem Darlehensnehmer die gesamten geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Höhere Rückzahlungssumme durch Widerruf des Darlehens!
Diese Regelung führt zu einer deutlich höheren Rückzahlungssumme, denn bislang wurden dem Darlehensnehmer oftmals nur 2,5% oder weniger zugestanden. Nach einem erfolgreichen Widerruf eines Darlehens entsteht eine sogenannte Rückgewährungspflicht. Das heißt mit anderen Worten, dass dem Kreditinstitut die nicht getilgte Kreditsumme sowie Zinsen auf die entsprechende Restschuld zusteht. Der Darlehensnehmer hat dagegen einen Anspruch auf die Erstattung aller Ratenzahlungen sowie einen Nutzungsersatz auf die Zinsen und Tilgungsleistungen, was vom BGH nun eindeutig bestätigt wurde.
Kreditinstitute haben Beweislast für geringere Gewinne!
Der Nutzungsersatz wird mit 5% über dem Basiszinssatz veranschlagt und muss vom Kreditinstitut gezahlt werden, sofern vom Kreditinstitut nicht belegt werden kann, dass nicht in dieser Höhe von den geazhlten Beiträgen profitiert wurde.
Selbst wenn die Kreditinstitute in der aktuellen Niedrigzinssituation mit den Tilgungsraten weniger Geld erwirtschaftet haben als den Nutzungsersatz von 5%, dürften die Banken jedoch Schwierigkeiten mit der Beweisführung der geringeren Erträge haben. Denn die Banken lassen sich nicht gern in die Bücher sehen und der Aufwand dürfte zu groß sein, um einen geringeren Gewinn überzeugend zu belegen.
Den Darlehensnehmern dürfte die neue höchstrichterliche vorgeschriebene Berechnung des Nutzungsersatzes bei einem Widerruf erheblich mehr Geld bringen. Wenn ein Kredit nach sehr langer Laufzeit erfolgreich widerrufen wurde, ist sogar von einer Verdoppelung des bisher zugestandenen Nutzungsersatzes auszugehen.
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