Derzeit sind ungefähr 80% der im Umlauf befindlichen Widerrufsbelehrungen von Darlehen fehlerhaft und widerrufbar. Darlehensnehmer der LBS haben dadurch die Gelegenheit Ihre Darlehen Jahre später zu widerrufen, um dadurch einige Tausend Euro Zinsen zu sparen
Der BGH geht mit den Banken hart ins Gericht, wenn diese ungültige Formulierungen in ihren Belehrungen verwendet hat. Der Grund hierfür ist die unzureichende Umsetzung der seit dem 1. November 2002 für Banken bestehende Pflicht, ihre Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens ausreichend über das Widerrufsrecht zu belehren. Die meisten Kreditinstitute sind dem angestrebten Deutlichkeitsgebot nicht umfassend nachgekommen und müssen somit eine Flut an Widerrufen hinnehmen. Dies gilt auch für die LBS.
Dem ewigen Widerrufsrecht wird vom Bundesrat wahrscheinlich sehr bald ein Riegel vorgeschoben. Es wurde bereits eine Gesetzesänderung für den 21. Juni 2016 angeregt, die den Widerruf von alten Darlehen unmöglich macht. Darlehensnehmer, die einen Widerruf in Erwägung ziehen, bleibt nicht mehr viel Zeit.
Auch von der LBS wurden vermehrt Formulierungen verwendet, die zu einer ungültigen Widerrufsbelehrung führen können. Dies ist jedoch im Einzelfall zu überprüfen, allerdings liefern auftretende Fehler erste Anhaltspunkte für einen potentiellen erfolgreichen Widerruf.
Die LBS weist den Kunden auf seine Pflicht hin, dass nach einem Widerruf alle erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzugewährt werden müssen. Allerdings verschweigt die LBS in ihrer Belehrung, dass die Pflicht durch beide Vertragspartner erfüllt werden muss. Desweiteren gibt die LBS für einen Widerruf vier verschiedene Adressen an, an denen der Widerruf vom Darlehen zu richten ist. Sowohl wir als auch der BGH sieht hier eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften.
Wir nehmen gerne eine kostenlose Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen vor und beurteilen, ob ein Widerruf bei der LBS für Sie auch jetzt noch drin ist.
Sie können uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular erreichen.
Nähere Informationen sowie aktuelle Beiträge rund um das Themengebiet finden Sie in unserem Rechtsgebiet Widerruf von Darlehen.
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