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VW: Geplantes Einsparen von Bonuszahlungen stößt auf Kritik!
31.12.2015
Frohes, neues Jahr: 2016 ist ein Jahr der gesetzlichen Neuerungen!
31.12.2015

Widerruf von Darlehen: 2016 kommt – der „Widerrufsjoker“ wird wahrscheinlich Mitte des Jahres gehen!

31.12.2015

Die Zeit rennt: Schon im Juni 2016 könnte der Widerruf Ihres Immobiliendarlehens, welches Sie zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen haben, nicht mehr möglich sein. Die Bundesregierung plant offensichtlich, das ewige Widerrufsrecht zu begrenzen. Eine Umsetzung würde bedeuten, dass ein Widerruf von alten Verträgen nur noch bis Juni 2016 möglich wäre.
Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht derzeit ein „ewiges“ Widerrufsrecht!
Verbraucher, die ihren Kreditvertrag noch widerrufen möchten, sollte schnell handeln. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Kreditinstitute bei einem Widerruf auf Zeit spielen werden, um die Entscheidung bis zur Gesetzesänderung hinauszuzögern.
Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf ist nach wie vor eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, wodurch die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. In der Folge kann der Darlehensnehmer auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen ohne eine üppige Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Der Verbraucher kann dann zu den aktuell niedrigen Zinsen günstig umschulden. Je nach Höhe des Darlehens kann die Zinsersparnis schnell im fünfstelligen Bereich liegen.
Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die Banken den Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren. Diverse Gerichte haben jedoch in Sachen Widerruf bereits verbraucherfreundliche Urteile gesprochen. Im Grunde ist der Widerruf immer dann zulässig, sobald die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dies ist der Fall, wenn die Belehrung von der gesetzlichen Musterbelehrung äußerlich oder inhaltlich abweicht.
OLG Frankfurt untersagt die beleibte Argumentation der Banken!

Die Kreditinstitute argumentieren gerne mit der Verwirkung des Widerrufsrechts, was allerdings von vielen Gerichten nicht anerkannt wird. Dies entschied das OLG Frankfurt mit Urteil Az.: 17 U 202/14 vom 26. August 2015, wonach sich die Banken nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde.
Das Urteil des OLG ist wegweisend und entkräftet die Argumentation vieler Banken, die den Verbrauchern treuwidriges Verhalten vorwerfen. Wir sind jedoch der Auffassung, dass der Fehler eindeutig bei den Banken liegt, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde.
Unverbindliche und kostenlose Prüfung durch Mingers und Kreuzer!
Wir begreifen uns als kompetenten Partner für Ihren Erfolg und überprüfen Ihre Vertragsunterlagen kostenlos und unverbindlich auf Fehler und sagen Ihnen, ob ein Widerruf für sie möglich ist.
Sie erreichen uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular.
In unserem Rechtsgebiet Widerruf von Darlehen finden Sie weitere Informationen sowie aktuelle Beiträge rund um das Thema.

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