Versicherungsnehmer können ihre Lebensversicherung widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wurden. Das OLG Hamm bestätigt dies mit dem Urteil vom 17. Juni 2015 (20 U 56/14). Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist der Widerruf auch dann noch möglich, wenn der Darlehensnehmer die Police zuvor bereits gekündigt hat.
Widerruf aufgrund einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung trotz Kündigung
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung im November 2006 gekündigt, die er im Jahr 2003 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen hat. Er erklärte den Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2010, der vom Versicherer abgewiesen wurde. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsbeiträge zuzüglich der Nutzungszinsen. Seine Forderung begründete er mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, wodurch die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht in Gang gesetzt wurde.
Das OLG Hamm war bei der Argumentation auf der Seite des Versicherungsnehmers. Der Versicherer verwendete zwar mehrere Widerrufsbelehrungen, dennoch hat keine den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Deshalb wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Widerrufsbelehrung hat insbesondere den Beginn der Widerrufsfrist nicht klar verständlich definiert. Sie stelle nicht hinreichend dar, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung der Vertragsunterlagen beginnt. Der Versicherer weist für den Fristbeginn auf den Zugang dieses Schreibens hin. Dem Empfänger wird dadurch nicht ausreichend verdeutlicht, dass es der Überlassung aller erforderlichen Vertragsunterlagen bedarf, damit die Frist beginnt, begründet das OLG.
Selbst die Kündigung der Police steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Denn wer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, kann von seinem Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht Gebrauch machen.
Warum Widerruf statt Kündigung?
Kündigt man seine Lebensversicherung, erhält man nur den Rückkaufswert zurück. Dagegen erhält man bei einem erfolgreichen Widerruf die gezahlten Raten weitestgehend zurück. Der genossene Versicherungsschutz und die vom Versicherer für den Kunden abgeführte Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag dürfen lediglich abgezogen werden. Ein Widerruf ist dadurch deutlich lukrativer als die Kündigung der Lebensversicherung.
Wenn Sie einen Widerruf für Ihre Lebensversicherung in Erwägung ziehen, lassen Sie Ihre Vertragsunterlagen bestenfalls fachmännisch überprüfen. Die Betreuung eines in dem Rechtsgebiet erfahrenen Anwalts verbessert die Erfolgsaussichten bei Ihrem Widerruf.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Prüfung Ihrer Unterlagen und ein damit verbundenes Erstgespräch an. Sie erreichen uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular.
In unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“ finden Sie weitere Beiträge und Informationen zu dem Thema.
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