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05.12.2015
Widerruf gegen die Volksbank Euskirchen: Kanzlei Mingers & Kreuzer erfolgreich
05.12.2015

Widerruf von Lebensversicherungen: Frage & Antwort zur Rückabwicklung

05.12.2015

Im Jahr 2015 hat sich der Bundes­gerichts­hof (BGH) verbraucherfreundlich gezeigt. Vielen Kunden wurden durch Gerichtsverhand­lungen die Rück­abwick­lung von Lebens­versicherungen und Renten­versicherungen ermöglicht. Selbst bereits gekündigte Verträge können demnach möglicherweise noch rückabgewickelt werden. Wir geben Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu der Rückabwicklung von Lebensversicherungen.
Um welche Verträge handelt es sich bei den neuen Urteilen?
Es handelt sich um Lebens­versicherungen und Renten­versicherungen nach dem Policenmodell aus den Jahren 1994 bis 2007. Bei Vertrags­abschluss bekamen Sie als Kunde alle Vertrags­unterlagen erst später mit dem Versicherungs­schein zusammen ausgehändigt. Wenn Sie nicht inner­halb von 14 Tagen wider­sprochen haben, galt der Versicherungs­vertrag dann als abge­schlossen. Nach 2004 betrug die Frist immerhin 30 Tage.
Worum ging es bei den Verhandlung vor dem BGH?
Bei vielen dieser Verträge lag eine fehler­hafte Wider­spruchs­belehrungen zu Grunde. Bei einer fehlerhaften Belehrung können Sie Ihren Vertrag viele Jahre später wider­rufen, weil die Wider­spruchs­frist nicht begonnen hat. Bei den BGH Urteilen handelte es sich um zwei Kunden, die im Jahr 2003 eine fonds­gebundene Lebens­versicherung abge­schlossen hatten. Die Verträge wurden 2012 von den Darlehensnehmern vorzeitig gekündigt und sie erhielten den Rück­kaufs­wert der Versicherung. Ein Jahr später wiesen die Kläger auf Fehler in den Wider­spruchs­belehrungen hin und verlangten die Rückabwicklung der Verträge. Der Bundesgerichtshof entschied in dem Fall für die Kläger.
Wie begründete der BGH sein Urteil?
Die Richter begründeten ihre Entscheidung durch den fehlenden Hinweis, dass ein Wider­spruch in Text­form erhoben werden muss. Die Belehrung muss außerdem optisch deutlich hervorgehoben sein.
Aus welchem Grund soll ich den Vertrag wider­sprechen statt kündigen?
Einfach gesagt, haben Sie dadurch höhere Chancen auf mehr Geld. Je nach Einzahlungsbetrag, bekommen Sie bei einer Rück­abwick­lung einige tausend Euro mehr als bei einer Kündigung. Bei einem Widerspruch erhalten Sie, anders als bei einer Kündigung, Ihre einge­zahlten Beiträge zzgl. Zinsen zurück. Der Darlehensgeber darf nur die Kosten für den „genossenen Versicherungs­schutz“ abziehen. Die Abschluss- und Verwaltungs­kosten dürfen jedoch nicht abgezogen werden.
Ich habe bereits meinen Vertrag gekündigt – Was kann ich tun?
Eine Über­prüfung kann sich dennoch für Sie lohnen, denn eine Rückabwicklung von bereits gekündigten Verträgen ist möglich. Sie könnten sich dadurch möglicherweise noch beträchtliche Nach­zahlungen sichern. Sie erhalten nämlich nach­träglich den Unterschiedsbetrag aus den Ansprüchen der Rück­abwick­lung und dem Rück­kaufs­wert.
Woher weiß ich, ob eine Rück­abwick­lung bei mir möglich ist?
Die Formulierungen der Wider­spruchs­belehrungen unterscheiden sich je nach Vertrag. Deshalb sollten Sie Ihren Vertrag von einem Experten prüfen lassen.
Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und ein ebenfalls kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch an. Wir stehen Ihnen gerne telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
In unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“ erhalten Sie nützliche Informationen rund um das Thema.

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