Im Jahr 2015 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) verbraucherfreundlich gezeigt. Vielen Kunden wurden durch Gerichtsverhandlungen die Rückabwicklung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ermöglicht. Selbst bereits gekündigte Verträge können demnach möglicherweise noch rückabgewickelt werden. Wir geben Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu der Rückabwicklung von Lebensversicherungen.
Um welche Verträge handelt es sich bei den neuen Urteilen?
Es handelt sich um Lebensversicherungen und Rentenversicherungen nach dem Policenmodell aus den Jahren 1994 bis 2007. Bei Vertragsabschluss bekamen Sie als Kunde alle Vertragsunterlagen erst später mit dem Versicherungsschein zusammen ausgehändigt. Wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen haben, galt der Versicherungsvertrag dann als abgeschlossen. Nach 2004 betrug die Frist immerhin 30 Tage.
Worum ging es bei den Verhandlung vor dem BGH?
Bei vielen dieser Verträge lag eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen zu Grunde. Bei einer fehlerhaften Belehrung können Sie Ihren Vertrag viele Jahre später widerrufen, weil die Widerspruchsfrist nicht begonnen hat. Bei den BGH Urteilen handelte es sich um zwei Kunden, die im Jahr 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatten. Die Verträge wurden 2012 von den Darlehensnehmern vorzeitig gekündigt und sie erhielten den Rückkaufswert der Versicherung. Ein Jahr später wiesen die Kläger auf Fehler in den Widerspruchsbelehrungen hin und verlangten die Rückabwicklung der Verträge. Der Bundesgerichtshof entschied in dem Fall für die Kläger.
Wie begründete der BGH sein Urteil?
Die Richter begründeten ihre Entscheidung durch den fehlenden Hinweis, dass ein Widerspruch in Textform erhoben werden muss. Die Belehrung muss außerdem optisch deutlich hervorgehoben sein.
Aus welchem Grund soll ich den Vertrag widersprechen statt kündigen?
Einfach gesagt, haben Sie dadurch höhere Chancen auf mehr Geld. Je nach Einzahlungsbetrag, bekommen Sie bei einer Rückabwicklung einige tausend Euro mehr als bei einer Kündigung. Bei einem Widerspruch erhalten Sie, anders als bei einer Kündigung, Ihre eingezahlten Beiträge zzgl. Zinsen zurück. Der Darlehensgeber darf nur die Kosten für den „genossenen Versicherungsschutz“ abziehen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen jedoch nicht abgezogen werden.
Ich habe bereits meinen Vertrag gekündigt – Was kann ich tun?
Eine Überprüfung kann sich dennoch für Sie lohnen, denn eine Rückabwicklung von bereits gekündigten Verträgen ist möglich. Sie könnten sich dadurch möglicherweise noch beträchtliche Nachzahlungen sichern. Sie erhalten nämlich nachträglich den Unterschiedsbetrag aus den Ansprüchen der Rückabwicklung und dem Rückkaufswert.
Woher weiß ich, ob eine Rückabwicklung bei mir möglich ist?
Die Formulierungen der Widerspruchsbelehrungen unterscheiden sich je nach Vertrag. Deshalb sollten Sie Ihren Vertrag von einem Experten prüfen lassen.
Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und ein ebenfalls kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch an. Wir stehen Ihnen gerne telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
In unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“ erhalten Sie nützliche Informationen rund um das Thema.
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