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Widerruf von Lebensversicherungen: BGH Urteil stärkt Rechte von Kunden

03.12.2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt durch ein Urteil den Verbraucher bei der Rückabwicklung von bestimmten Lebensversicherungen. Dabei wurden die Kosten festgelegt, welche die Versicherung bei der Rückerstattung einbehalten darf bzw. welche nicht. Wir erklären Ihnen das Urteil und sagen Ihnen was Sie tun können, wenn Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag widerrufen möchten.
Bundesgerichtshof: bei fehlender Widerspruchsbelehrung ist ein Widerruf möglich
Verträge nach dem sogenannten Policenmodell aus dem Zeitraum von 1994 bis 2007 können teilweise heute noch widerrufen werden. Bei den entsprechenden Verträgen wurden die Kunden nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Kunden hatten die erforderlichen Widerrufsbelehrungen zum Teil erst mit dem Versicherungsschein erhalten. In dem Fall können Sie Ihren Vertrag widerrufen und rückabwickeln.
Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nicht einbehalten werden
Mit dem BGH Urteil vom 29. Juli 2015 wurde entschieden, dass Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerspruch einen Anspruch auf Erstattung der Abschluss- und Verwaltungskosten haben. Im aktuellen Fall hatte die Aachen Münchener Versicherung die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Rückzahlung abgezogen. Nach Ansicht der Richter ist das jedoch nicht möglich.
Kosten für den genossenen Versicherungsschutz werden lediglich abgezogen
Die Versicherungen dürfen bei der Rückabwicklung nur die Kosten für den genossenen Versicherungsschutz abziehen. Der Kunde muss außerdem die Zahlung der Kapitalertragssteuer und die Soli-Zuschläge selbst übernehmen, die von der Versicherung an das Finanzamt bei Auszahlung des Rückkaufwertes abgeführt werden.
Mehr Geld durch BGH Urteil
Der Kunde bekommt also bei einem erfolgreichen Widerruf seine gezahlten Beiträge zuzüglich der gezahlten Zinsen von der Versicherung zurückgewährt. Die Versicherung darf lediglich die Kosten für den genossenen Versicherungsschutz und die Abgaben an das Finanzamt abziehen.
Falls Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag bereits widerrufen haben und Ihnen bereits Beiträge zurückgewährt wurden, sollten Sie überprüfen, ob Ihnen die Abschluss- und Verwaltungskosten abgezogen wurden. Ist dies der Fall, sollten Sie mit einem Hinweis auf das BGH Urteil vom 29. Juli 2015 den Betrag bei der Versichrung einfordern.
Sie haben eine Lebensversicherung in der Zeit von 1994 bis 2007 abgeschlossen und ziehen einen Widerruf in Erwägung? Dann sollten Sie ihre Vertragsunterlagen fachmännisch überprüfen lassen. Für einen erfolgreichen Widerruf ist eine umfassende Vorbereitung mit rechtlicher Aufarbeitung des entsprechenden Einzelfalls notwendig und sollte deshalb professionell durchgeführt werden.
Für den ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir Ihnen eine kostenlose Prüfung Ihrer Unterlagen und ein damit verbundenes Erstgespräch an. Telefonisch stehen wir Ihnen unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
Wir halten Sie in unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“ über das Thema auf dem Laufenden.
 
 

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