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10.12.2015
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10.12.2015

Widerruf von Lebensversicherungen: BGH Urteil ermöglicht Kunden eine Ausstiegsmöglichkeit

10.12.2015

Für viele Verbraucher galten Lebensversicherungen lange Zeit als eine wichtige Stütze ihrer Altersvorsorge. Jedoch verlief die Entwicklung der Renditen für viele Versicherte zuletzt weniger erfreulich. Der Widerruf von Lebensversicherungen bietet Verbrauchern eine Ausstiegsmöglichkeit.

Verbraucher können ihre Lebensversicherung möglicherweise widerrufen

Die Lebensversicherer geraten aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase gehörig unter Druck, was die Verbraucher zu spüren bekommen. Die Entwicklung der Renditen verläuft nicht wie erwünscht und die Finanzplanung oder Altersvorsorge kann dadurch ins Wanken geraten. Die frühzeitige Kündigung der Versicherung ist jedoch auch keine Lösung, da die Rückkaufswerte meistens enttäuschend sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Geld in der Versicherung feststecken muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) ermöglicht durch seine Rechtsprechung den Verbrauchern eine neue Möglichkeit – und zwar den Widerruf.
Für den Widerruf einer Lebensversicherung wird vorausgesetzt, dass der Versicherte nicht nach den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist niemals zu laufen begann und die Police auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Hiervon sind vor allem Lebensversicherungen zwischen den Jahren 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell betroffen. Nach Ansicht des BGH‘s können auch Policen nach dem sogenannten Antragsmodell widerrufen werden, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt.

Versicherungen dürfen Verwaltungskosten nicht weiterbelasten

Versicherte können bei einem erfolgreichen Widerruf die Lebensversicherung komplett rückabwickeln und erhalten ihre gezahlten Beiträge zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14), dass der Versicherer lediglich einen geringen Anteil für den genossenen Versicherungsschutz abziehen darf. Darüber hinaus darf er höchstens noch die für den Versicherten abgeführten Kapitalertragssteuern und den Solidaritätszuschlag abziehen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen jedoch nicht abgezogen werden und sind vom Versicherer nach einem erfolgreichen Widerruf zu übernehmen.
Sie haben eine Lebensversicherung zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen und denken über einen Widerruf nach? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Prüfung Ihrer Unterlagen und ein damit verbundenes Erstgespräch. Wir stehen Ihnen telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie in unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“.

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