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Oftmals halten Lebensversicherungen nicht das, was sie versprechen und viele Kunden sind enttäuscht. Hier kann ein Widerruf der Lebensversicherung Abhilfe schaffen. Formfehler in den Verträgen bringen Ihnen Ihr sorgfältig angespartes Geld zurück. Welche das genau sind, haben wir für Sie zusammengefasst!
Eine Lebensversicherung als Altersvorsorge ist heute kaum noch attraktiv und lukrativ. Sinkende Renditeprognosen machen die einst so populäre Form der Vorsage unbeliebt. Wer also einen Vertrag abgeschlossen hat und unzufrieden ist, denkt über mögliche Auswege nach. Jedoch ist die Kündigung dabei eher nicht von Vorteil, bedenkt man einmal die eventuell zu zahlenden Abschläge. Ein Widerruf wäre demnach schon lukrativer. Ist dieser nämlich erfolgreich, bringt er um einiges mehr Geld als eine Kündigung. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann man nämlich den ganzen Vertrag rückabwickeln. Dann bekommt der Versicherte sämtliche eingezahlten Beträge zurück.
Policenmodell – Formfehler 1:
Die Widerrufsbelehrung muss entweder im Anschreiben des Versicherungsscheines ersichtlich sein oder aber im Versicherungsschein selbst. Ist dies nicht der Fall oder fehlte die Belehrung gänzlich, ist der Vertrag noch heute widerrufbar.
Policenmodell – Formfehler 2:
Wichtig für eine gültige Widerrufsbelehrung ist die Hervorhebung der Belehrung selbst. Wird beispielsweise eine kleiner Schrift verwendet und diese daher schlecht lesbar, so ist dies ein Formfehler. Auch ist es unumgänglich, dass die komplette Widerrufsbelehrung hervorgehoben ist. Lediglich die Überschrift oder andere Teile dieser hervorzuheben genügt nicht!
Policenmodell – Formfehler 3:
Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, werden drei essentielle Dinge benötigt: Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Kommen diese nicht im Gesamtpaket beim Kunden an, so beginnt die Frist erst dann, wenn auch das letzte Stück angekommen ist. In manchen Belehrungen ist der Fristbeginn jedoch missverständlich oder falsch formuliert. Folgende Formulierungen sind unzulässig: „[…] mit Zugang der Belehrung/dieses Schreibens/ des Versicherungsscheins […]“. Die richtige Formulierung wäre demnach: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“ Generell ist diese Formulierung modifizierbar, sofern ersichtlich ist, dass eine Frist erst anfängt zu laufen, wenn der Versicherte sämtliche Unterlagen vorliegen hat.
Policenmodell – Formfehler 4:
Seit Dezember 2004 haben Kunden eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Viele Unternehmen haben dies erst zu spät übernommen, wodurch in manchen Verträgen noch eine Frist von 14 Tagen verankert ist, wie sie vorher bestand. Auch der Wortlaut 1 Monat ist falsch, da ein Monat nicht immer 30 Tage hat, bedenkt man einmal den Februar oder August. Auch dieser Formfehler macht den Vertrag unwirksam.
Policenmodell – Formfehler 5:
Seit dem 1. August 2001 muss ein Widerspruch nicht mehr zwingend in Schriftform eingereicht werden, auch die Textform (Fax oder Mail) ist mittlerweile ausreichend. Auch darüber muss in der Widerrufsbelehrung informiert werden. Geschieht dies nicht, hat die Belehrung keine Wirksamkeit.
Policenmodell – Formfehler 6:
Auch muss die Widerrufsbelehrung klar ersichtlich machen, dass eine Fristwahrung dann gewährt ist, wenn der Kunde den Widerruf rechtzeitig abgesendet hat. Ein Zeuge des Einwurfs oder ein Poststempel genügen hierbei. Es ist daher kein Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein notwendig.
Antragsmodell – Formfehler 7:
Bei dem sogenannten Antragsmodell hat der Kunde kein Widerrufsrecht, sondern ein Rücktrittsrecht, da der Kunde den Erhalt sämtlicher Unterlagen im Antrag quittiert. Auch über das Rücktrittsrecht muss der Kunde umfassend belehrt werden und dieses muss im Vertrag klar ersichtlich oder durch ein zusätzliches Blatt erkenntlich sein. Der Kunde muss daher mit dem Antrag sämtliche Unterlagen außer dem Versicherungsschein erhalten haben. Häufig ist dies jedoch nicht der Fall, was vor allem dann auffällt, wenn mit dem Versicherungsschein weitere Unterlagen gesendet werden. Passiert dies, so haben Kunden – wie beim Policenmodell – ein Widerrufsrecht.
Antragsmodell – Formfehler 8:
Wie auch bei Formfehler 6, genügt für den Rücktritt das rechtzeitige Absenden, um die Frist zu wahren. Auch dies muss im Versicherungsantrag beziehungsweise in der Rücktrittsbelehrung ersichtlich sein.
Antragsmodell – Formfehler 9:
Die Rücktrittsbelehrung darf im Versicherungsantrag nicht unscheinbar enthalten sein. Der Kunde muss diese offensichtlich durch eine markante Hervorhebung erkennen können. Hierbei verhält es sich also genau wie beim Policenmodell (Formfehler 2).
Haben Sie nun noch Fragen oder möchten Ihre Lebensversicherung hinsichtlich der Chancen auf Widerruf/Rücktritt prüfen lassen? Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns! Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung überprüfen wir Ihren Vertrag und klären Sie dann über eventuelle Schritte auf. Kontaktieren Sie uns dafür einfach telefonisch unter 02461-8081 oder via Mail. Weitere Informationen und spannende Videos finden Sie auf unserem Blog oder unserem YouTube-Channel Kanzlei Mingers & Kreuzer.
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