Der Rückkaufswert bei einer frühzeitigen Kündigung der Lebensversicherung ist oftmals enttäuschend. Jedoch haben Versicherungsnehmer einen Anspruch auf einen Mindestbetrags für den Rückkaufswert.
Dies geht aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Diverse Klauseln, die von Versicherungsgesellschaften zur Berechnung des Rückkaufswerts verwendet wurden, sind demnach nicht gültig. Streitpunkte sind dabei häufig die Berechnung der Abschlusskosten (Zillmerung) und der Stornoabzug. Die Abschlusskosten für die Lebensversicherung, die Verwaltungsgebühren und die Maklerkosten werden dabei sofort zu Beginn abgezogen. Dadurch hat der Versicherungsnehmer gerade am Anfang einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung im Grunde noch gar keine Beiträge gezahlt. Dies hat einen negativen Einfluss auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung. Der BGH hat dieser Vorgehensweise jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH erklärte mit Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10) entsprechende Klauseln für unwirksam. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren Bestimmungen vorgesehen, wonach die Abschlusskosten mit den ersten Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers verrechnet werden. Diese Regelungen stellen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sind deshalb unwirksam.
Die Rechtsprechung des BGH gilt allerdings nur für Lebensversicherungen, die vor 2008 abgeschlossen wurden. Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer ohnehin Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert.
Trotzdem haben Versicherungsnehmer bei der frühzeitigen Kündigung einer vor 2008 abgeschlossenen Lebensversicherung möglicherweise einen zu niedrigen Rückkaufswert erhalten. Die Überprüfung, ob ein Widerruf der Lebensversicherung möglich ist, kann sich für den Versicherungsnehmer lohnen.
Der Widerruf der Lebensversicherung kann lukrativer als die vorzeitige Kündigung sein. Der Widerruf der Lebensversicherung ist dann drin, wenn der Kunde nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Versicherung kann dann in diesen Fällen rückabgewickelt werden und der Versicherungsnehmer erhält die gezahlten Beiträge fast vollständig zurück. Ein Widerruf der Lebensversicherung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag bereits vorzeitig gekündigt wurde.
Die Kanzlei Mingers & Kreuzer unterstützt Sie bei Fragen rund um den Widerruf von Lebensversicherungen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Prüfung und ein damit verbundenes Erstgespräch an. Rufen Sie uns hierzu unter 02461/8081 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Nähere Informationen finden Sie in unserer Rubrik Widerruf von Lebensversicherungen.
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