Hier ein ganz klares: Ja! Obwohl der Gesetzgeber die Widerrufsmöglichkeiten für Altverträge stark eingegrenzt hat, besteht die Möglichkeit definitiv noch. Es ist also nach wie vor lukrativ, Ihren alten Immobilienkredit zu widerrufen und von der immer noch anhaltenden Niedrigzinsphase zu profitieren.
Der Widerruf ist aktuell nur noch für Verträge möglich, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Auch Jahre nach Abschluss können diese unter gewissen Umständen noch widerrufen werden. Als Altverträge bezeichnete Verträge (abgeschlossen vor dem 10.06.2010) mussten jedoch bis zum 21. Juni des Jahres 2016 widerrufen werden, danach ist dies nicht mehr möglich. Das Widerrufsrecht wird dann gesetzlich ausgeschlossen. Verträge, die ab dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, haben ein Widerrufsrecht, das maximal 1 Jahr und 14 Tage gültig ist.
Auch heute sind noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in vielen Verträgen zu finden. Besonders von Juni 2010 bis Mitte 2011 lassen sich immer häufiger Fehler aufspüren, die einen Widerruf ermöglichen. Dass in aktuellen Verträgen Fehler zu finden sind, ist jedoch auch nicht auszuschließen. Auch hier findet man immer mal wieder eine Nadel im Heuhaufen.
Hier hängt es davon ab, innerhalb welchen Rahmens die Verlängerung abgeschlossen wurde. Geschah dies im Präsenzgeschäft, also innerhalb des Kreditinstitutes, so ist ein Widerruf ausgeschlossen. Anders ist es bei einem Abschluss per Fernabsatz. Hier gilt das Fernabsatzrecht, das auch ein eigenes Widerrufsrecht beinhaltet. Handelt die Bank innerhalb dieser Regelungen fehlerhaft und belehrt den Kunden nicht regelkonform, so kann ein Widerruf möglich sein.
Ein erfolgreicher Widerruf führt zu einer Rückabwicklung des Vertrages, wodurch der Kunde einen Anspruch auf die Rückzahlung der bereits gezahlten Raten hat.
Widerruft man eine Verlängerungsvereinbarung, so wird jedoch nicht der ganze Vertrag rückabgewickelt, sondern nur die geschlossene Vereinbarung. Die verlängerte Zinsbindung fällt damit weg, was dazu führt, dass der Vertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar ist.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitentschädigung bei einem erfolgreichen Widerruf eines Darlehens, das bereits abgelöst wurde. Ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, muss jedoch je nach Einzelfall individuell überprüft werden.
Bei einem angestrebten Widerruf kann sich die Bank auf die sogenannte Einrede der Verwirkung berufen. Das bedeutet im Klartext, dass die Bank nachweisen muss, dass das Verhalten des Kunden darauf schließen lassen hat, dass er sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wollte. Die Bank hat in dem Fall auf das Verhalten des Kunden vertraut. Zudem muss die Bank nachweisen, dass ihr durch einen verspäteten Widerruf immense Nachteile entstünden.
Maßgeblich für die Beurteilung des Aspektes der Verwirkung ist der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Widerruf. Je mehr Zeit vergangenen ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht der Verwirkung zustimmt.
In vielen Fällen stehen Rechtsschutzversicherungen dann ein, wenn es sich bei der Immobilie NICHT um einen Neubau handelt. Auch schließen viele Versicherungsverträge fremdgenutzte Immobilien aus, das heißt solche, die an Dritte vermietet werden. Bei Bedarf prüfen wir Ihren Vertrag gerne für Ihren Einzelfall.
Grundsätzlich gilt, dass der Verlierer eines gerichtlichen Prozesses die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei einem Vergleich erfolgt eine Aufteilung der Kosten. Die Berechnung des Streitwerts erfolgt auf der Basis der bereits eingezahlten Zins- und Tilgungszahlungen.
Um einen Widerruf einzuleiten, muss zuerst einmal eine Überprüfung Ihres Kreditvertrages erfolgen. Gerne übernehmen wir dies im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung unverbindlich für Sie. Sind inhaltliche oder formale Fehler zu finden, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und widerrufen Ihren Vertrag. Gerne können Sie sich telefonisch unter 02461-8081 oder via Mail an info@mingers-kreuzer.de an uns wenden. Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!
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