Kreditinstitute sind seit dem 01. November verpflichtet Sie als Darlehensnehmer umfassend und verständlich über Ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dies gilt unter anderem auch für Immobiliendarlehen. Insbesondere dem sogenannten „Deutlichkeitsgebot“ kamen viele Kreditinstitute in der Vergangenheit nicht ausreichend nach, welches den juristisch unwissenden Kunden schützen soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Fällen entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen und somit ungültig sind.
Was bedeutet das für Sie als Darlehensnehmer?
Die Rechtsprechung vom BGH könnte für Sie einen finanziellen Vorteil bedeuten. Falls Ihr Darlehensvertrag auf einer ungültigen Widerrufsbelehrung beruht, können Sie diesen auch Jahre später widerrufen und zu aktuell historisch attraktiven Zinsen umschulden. Eine im Kündigungsfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an, was aus Ihrer Sicht als Darlehensnehmers erfreulich ist.
Nutzen Sie die Gunst der Stunde und warten Sie nicht zu lange
Falls Sie als Darlehensnehmer möglicherweise betroffen sind, sollten Sie nicht allzu lange warten, denn eine Verabschiedung des Gesetzes ist wahrscheinlich. Als Deadline sollten Sie sich den 21. Juni 2016 merken. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden können. Die neue Regelung dürfte die Kreditinstitute jedenfalls aufatmen lassen, denn der entstehende Schaden durch ausfallende Zinszahlungen dürfte danach deutlich geringer ausfallen.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der LBS Bausparkasse Saar
Fehlerhafte Belehrungsformulare der LBS Bausparkasse Saar vom Mai 2011 weichen im Einzelfall von den gesetzlichen Vorgaben ab. Auch Belehrungen aus den anderen Jahrgängen sind wahrscheinlich fehlerhaft und sollten hinsichtlich ihrer Richtigkeit geprüft werden.
Weiterhin gibt es Unklarheiten in den Belehrungen bezüglich des „Beginns der Widerrufsfrist“. Die Bank weist darauf hin, dass diese erst ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der Darlehensnehmer über alle Pflichtangaben gemäß §492 Abs. 2 BGB Kenntnis erhält. Dieser Hinweis ist auch richtig, jedoch bleiben die detaillierten Angaben seitens der LBS aus. Lediglich drei dieser Angaben werden beispielhaft genannt, was kaum den gesetzlichen Anforderungen entsprechen kann. Für den Darlehensnehmer ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen, wann die Widerrufsfrist für ihn beginnt.
Folgen des Widerrufs: Rückgewährungspflicht für beide Vertragspartner – auch für die LBS
Die Folgen eines Widerrufs sind klar und per Gesetz definiert. Bei Widerruf des Kunden entsteht ein „Rückgewährschuldverhältnis“, bei dem beide Parteien sich gegenseitig alle voneinander erhaltenen Leistungen zurückgewähren müssen. Die LBS stellt unter den „Widerrufsfolgen“ lediglich dar, dass der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Dass beide Vertragsparteien die gleiche Pflicht zu erfüllen haben, wird hier allerdings nicht erwähnt. Somit sind die von der LBS dargestellten Widerrufsfolgen unvollständig.
Schnelles Handeln lohnt sich!
Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Widerspruch einige Zeit in Anspruch nimmt, da es hierzu einer ausführlichen rechtlichen Prüfung bedarf. Wir empfehlen Ihnen möglichst zeitnah Ihre Vertragsunterlagen checken zu lassen.
Senden Sie uns hierzu Ihre Dokumente, die es zu prüfen gilt, unter info@mingers-kreuzer.de und wir informieren Sie zeitig über Ihre Möglichkeiten und Ansprüche, die Sie geltend machen können.
Weiteres zum Thema Widerruf lesen Sie auch in unserem Artikel „Für Kreditnehmer: Der Widerrufsjoker hat ausgespielt„.
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