Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt am 23. Februar 2016 die Frage über die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen. Für Verbraucher, die sich von ihren Kreditverträgen lösen wollen, kann diese Entscheidung von hoher Bedeutung sein.
Der BGH entscheidet über den Vorwurf, dass die Sparkasse Widerrufsbelehrungen verwendete, die nicht transparent gestaltet wurden. Die Widerrufsbelehrungen wurden anscheinend nicht deutlich genug hervorgehoben.
In einem der Verfahren verwendete die Sparkasse ein Formular, das verschiedene Widerrufsbelehrungen für unterschiedliche Vertragstypen enthielt. Die entsprechenden Belehrungen waren jeweils optisch voneinander getrennt und konnten angekreuzt werden.
Das OLG Stuttgart urteilte bereits am 24. April 2014 zu Gunsten der Sparkasse, denn das OLG hielt diese Form der Gestaltung für ausreichend. Die Widerrufsbelehrung sei durch die stärker gedruckte Einrahmung und durch die fettgedruckten Überschriften ausreichend transparent hervorgehoben.
Ebenfalls die Verwendung des sogenannten Baukastenformulars sei nach Ansicht des Gerichts zulässig. Obwohl der Belehrungsteil bei einem solchen Formular wesentlich umfangreicher sei, sei diese Gestaltung dem Verbraucher jedoch aus diversen anderen Vertragstypen bekannt. Der Verbraucher sollte wissen, dass für ihn nur die angekreuzte Möglichkeit relevant ist. Der Darlehensnehmer dürfte den anderen Texten in diesem Fall gar keine Aufmerksamkeit schenken. Eine Irritation des Verbrauchers kann demnach ausgeschlossen werden.
Für die vom BGH zu entscheidenden Fälle gilt noch das alte Widerrufsrecht vor Juni 2014. Jedoch stellen sich nach der neuen Rechtslage die gleichen Fragen. Die Entscheidung dürfte für viele Verbraucher, die ihre Darlehensverträge widerrufen wollen, eine entscheidende Rolle spielen. Wenn der BGH die verwendeten Widerrufsbelehrungen für ungültig erklärt, ist für die betroffenen Verbraucher ein Widerruf des Darlehensvertrags noch wahrscheinlicher.
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