Darlehensnehmer haben dank der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen derzeit die Möglichkeit, ihre Verträge Jahre später zu widerrufen. Eine Strafzahlung fällt hierbei nicht an. Darlehensnehmer können in Zeiten historisch attraktiver Zinssätze an den Kapitalmärkten ihre Verträge zu aktuellen Konditionen umschulden. Das Resultat ist eine Zinsersparnis von tausenden Euro für den Darlehensnehmer.
Seit dem 1. November 2002 sind Kreditinstitute verpflichtet ihre Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags ausführlich und verständlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Den gesetzlichen Vorgaben kamen einige Kreditinstitute nicht nach – darunter auch die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG.
Insbesondere das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“ wurde anscheinend häufig nicht eingehalten, welches den juristisch unkundigen Darlehensnehmer die Verständlichkeit der Belehrungen gewährleisten soll. Kreditinstitute müssen für die Nachlässigkeit ihrer Rechtsabteilungen gerade stehen und erhebliche Zinsausfälle hinnehmen.
Das „ewige“ Widerrufsrecht soll nach einem Gesetzesentwurf des Bundesrates bereits im nächsten Jahr eingeschränkt werden. Darlehensnehmer können dann nur noch bis zum 21. Juni 2016 ihre Verträge widerrufen. Die Arbeit der Bankenlobby hat anscheinend gewirkt, um den entstehenden Schaden durch ausfallende Zinszahlungen in Grenzen zu halten. Die Umsetzung der Gesetzesänderung ist noch nicht gewiss, gilt aber aktuell als sehr wahrscheinlich. Sie müssen sich als Darlehensnehmer möglicherweise beeilen!
Vor allem Verträge aus dem Jahr 2010 enthalten fehlerhafte Belehrungsformulare und können somit widerrufen werden. Auffällig war, dass die äußere Form der Belehrungen häufig nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprach. Die Belehrung müsste sich demnach deutlich vom übrigen Text abheben. Die Belehrung unterscheidet sich hierbei äußerlich nicht von den restlichen Vertragsinhalten. Es fehlt unter anderem ein Rahmen um den Belehrungsabschnitt.
Es findet sich ein kompletter Absatz zu finanzierten Geschäften. Eine Verbindung eines finanzierten Geschäfts mit einem Immobiliendarlehensvertrag ist jedoch eher die Ausnahme. Deshalb ist der Absatz in den meisten Fällen völlig überflüssig und sorgt somit für Verwirrung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist daher eher fraglich.
Auch bei vielen anderen Kreditinstituten finden sich ähnliche Fehler in den Belehrungen.
Sie ziehen einen Widerruf in Erwägung? Dann sollten Sie ihre Vertragsunterlagen durch einen erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Ein erfolgreicher Widerruf erfordert eine umfassende Vorbereitung mit rechtlicher Aufarbeitung des entsprechenden Einzelfalls. Deshalb empfiehlt sich stets eine professionelle Durchführung.
Als ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir Ihnen eine kostenlose Prüfung Ihrer Unterlagen und ein damit verbundenes Erstgespräch an. Wir stehen Ihnen telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
Wir halten Sie in unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“ über die Thematik auf dem Laufenden.
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