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Widerruf von Darlehen: OLG entschärft Argumentation vieler Banken!

22.03.2016

In Sachen Darlehenswiderruf hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Urteil vom 29. September 2015 die Verbraucherrechte gestärkt. Das OLG stellte fest, dass schon durch kleine Abweichungen von der geltenden Musterbelehrung die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist dadurch nicht in Gang gesetzt wurde. Dies bedeutet, dass bei fehlerhaften Verträgen über Darlehen Jahre nach Abschluss ein Widerruf möglich ist.

Widerruf von Darlehen bereits aufgrund geringer Abweichungen möglich!

Ein Verbraucher hatte zwischen 2004 und 2008 mehrere abgeschlossene Darlehen vorzeitig abgelöst und  deshalb auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Der Darlehensnehmer entschied sich ungefähr eineinhalb Jahre später für einen Widerruf der Darlehen, da die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und klagte auf Rückzahlung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Kläger hatte Erfolg, denn das OLG Stuttgart erklärte mit seinem Urteil die Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft. Es wurden insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist bemängelt. Laut der Formulierung beginnt die Frist frühestens mit dem Erhalt der Belehrung und nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages. Bei der Formulierung fehlt es an der notwendigen Deutlichkeit. Damit konnte der Kläger seine Darlehen widerrufen.
Bereits geringe Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung sind fehlerhaft, wenn die Belehrung durch vorgenommene Änderungen erheblich von der Musterbelehrung abweicht. Dies war hier der Fall. Die Bank kann sich auch nicht auf  Schutzwirkung berufen, was nur möglich ist, wenn die Bank die Musterbelehrung vollständig übernommen hat. Entgegen der Argumentation vieler Banken verstößt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegen Treu und Glauben. Weiterhin steht einem nachträglichen Widerruf wenig entgegen, dass ein Vertrag über ein Darlehen bereits vorzeitig durch den Darlehensnehmer gekündigt wurden.

Urteil stärkt die Rechte von Darlehensnehmern!

Das Urteil zeigt, dass der Widerruf weder rechtsmissbräuchlich noch ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben ist. Die Banken beklagen häufig, dass der Widerruf aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus erfolgt. Die Banken verlieren damit ihre größten Argumente. Trotzdem sollten Darlehensnehmer, die vom Widerrufsjoker profitieren möchten, schnell handeln. Denn es ist bereits entschieden, dass der Widerruf von alten Darlehen nur noch bis Juni 2016 möglich ist.
Um die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf zu überprüfen, bietet die Kanzlei Mingers & Kreuzer eine kostenlose Erstberatung an. Kontaktieren Sie uns hierzu telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular. Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“.
 

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